fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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31. Bekanntmachung, 
die Gwischen Preußen einerseits und mehreren Thüringischen 
taaten andererseits abgeschlossene Militairconvention 
betreffend. 
Nachdem Fürstliche Regierung den, aus den Anlagen unter A. und B. 
ersichtlichen Verträgen mi den Regierungen des Königreichs Preußen 
und des Großherzogthums Sachsen-Weimar wegen Reorganisation der zur 
ehemaligen Reserve-Infanterie-Divislon gehörig gewesenen Contingente beigetre- 
ten und auf Grund dieser Uebereinkunft zwischen Preußen und, mit Einschluß 
des Fürstenthums, mehreren Thüringischen Staaten die in der Anlage unter 
„C. enthaltene Convention vom 26. Juni d. J. abgeschlossen worden ist, so 
werden diese vertragsmäßigen Bestimmungen mit Höchster Genehmigung an- 
durch zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlicht. 
Greiz, den 26. August 1867. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Richter.
	        
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