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g. 4.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt durch Uebersendung eines
daruͤber abzufassenden motivirten Beschlusses der Berwaltungsbehoͤrde an das
Gericht, mit der Erklaͤrung:
daß der Kompetenzkonflikt erhoben werde,
und mit dem Antrage:
das Rechtsverfahren bis zur Entscheidung uͤber denselben einzustellen.
Besteht die Provinzialbehoͤrde, welche den Konflikt erheben will, aus
mehreren Abtheilungen, so muß der Beschluß vom Plenum derselben gefaßt
werden.
g. 5.
Sobald der Konflikt auf diese Weise (§. 4.) erhoben ist, siellt das Ge-
richt das Rechtsverfahren durch einen Bescheid, gegen welchen kein Rechtsmit-
tel zulässig ist, einstweilen ein, und fertigt diesen Bescheid, nebst einer Abschrift
des Beschlusses der Verwaltungsbehörde, den bei der Sache betheiligten Pri-
vatparteien mit dem Eröffnen zu, daß ihnen freistehe, sich binnen einer Präklu-
siofrist von vier Wochen über den Kompetenzkonflikt schriftlich zu erklären.
Eine solche Erklärung muß von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein und
nebst einer Abschrift derselben eingereicht werden.
g. 6.
Nach dem Eingange der Erklaͤrungen der Parteien laͤßt das Gericht die
Abschriften derselben der Verwaltungsbehörde C. 4.) zustellen und reicht so-
dann die Akten mit seinem Gutachten dem Justizminister ein.
Ist binnen der vierwöchentlichen Frist G. 5.) keine Erklaärung eingegan-
gen, so hat das Gericht hiervon die Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen
und erst alsdann die Akten an den Jusiizminister zu befördern.
S. 7.
Ist die Sache bei einem Untergerichte anhängig, so erstattet dasselbe den
gutachtlichen Bericht G. 6.) an das vorgesetzte Landes-Justizkollegium, welches
ihn, unter Beifügung seines Gutachtens, dem Justizminister überreicht.
§. 8.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln treten in dem vor-
stehend ((. 4—7.) angeordneten Verfahren folgende Abweichungen ein.
(Nr. 2878.) 27“ Wird