Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Wird in einer bei einem Friedensgerichte anhaͤngigen Sache der Kom- 
petenzkonflikt erhoben, so ist der im §. 6. gedachte Bericht von dem Friedens- 
richter an den Ober-Prokurator des Landgerichts zu erstatten und von diesem 
alsdann gutachtlich an den Justizminister zu berichten. 
Ist das Rechtsverfahren bei einem Landgerichte oder bei dem Appella- 
tionsgerichtshofe anhängig, so hat die Verwaltungsbehörde das Schreiben, mit 
welchem sie den Beschluß über die Erhebung des Konflikts mittheilt G. 4.), 
nicht an das Gericht, sondern an den bei demselben angestellten Ober-Prokurator 
oder General-Prokurakor zu richten, welcher dem Gerichte sofort davon Mit- 
theilung zu machen und, nach Abfassung des gerichtlichen Bescheides, durch den 
das Rechtsverfahren eingestellt ist G. 5.), alle übrigen, in den W. 5. und 6. 
den Gerichten vorgeschriebenen Handlungen vorzunehmen hat. 
Dem an den Justizminisier zu erstattenden Berichte hat der Ober-Pro- 
kurator oder General-Prokurator statt der Gerichtsakten, die von den Parteien 
einzufordernden Akten derselben, oder wenigstens die Ladung, ferner den Be- 
schluß der Verwaltungsbehörde über die Erhebung des Konflikts (G. 4.), den 
Bescheid des Gerichts (F. 5.), die etwa eingegangenen Erklärungen der Par- 
teien und die mit der Verwaltungsbehörde nach §. 6. geführte Korrespondenz 
beizufügen. 
KC. 9. 
Die Provinzial-Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, sobald sie von dem 
Gerichte entweder die Erklärungen der Parteien oder die Benachrichtigung 
empfangen hat, daß dergleichen Erklärungen nicht eingegangen sind (F. 6.), 
unter Ueberreichung der Akten, an den betheiligten Verwaltungschef gutachtlich 
zu berichten. 
S. 10. 
Der Justizminister sendet die ihm eingereichten gerichtlichen Akten (I#. 6. 8.) 
nebst seinen Bemerkungen über den Konflikt, wenn er solche beizufügen für nö- 
thig erachtet, an den im F. 1. genannten Gerichtshof, und setzt davon den be- 
theiligten Verwaltungschef, unter Mittheilung jener Bemerkungen, in Kenntniß 
F. 11. 
Erachtet der Verwaltungschef den von der Provinzialbehörde erhobenen 
Kompetenzkonflikt für nicht begründet, so hat er davon den Gerichtshof (F. 1.) 
mit
	        
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