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mit der Erklärung, daß der Antrag auf Einstellung des Rechtsverfahrens zu-
rückgenommen werde, zu benachrichtigen. Der Gerichtshof sendet alsdann die
Akten dem Justizminister zurück, und dieser veranlaßt den Forkgang des Rechts-
verfahrens.
. 12.
Hält dagegen der Verwaltungschef den Kompetenzkonflikt für begründet,
so sieht ihm frei, dem Gerichtshofe auch seine Bemerkungen zu übersenden; er
hat dieselben aber dann auch dem Justizminister mitzutheilen.
F. 13.
Die bei dem Gerichtshofe eingegangenen gerichtlichen Akten (§. 10.)
werden dem Referenten zugestellt, sobald entweder eine Erklärung des bethei-
ligten Verwaltungschefs eingegangen, oder eine achtwöchentliche Frist seit dem
Tage verflossen ist, an welchem der Verwaltungsbehörde die zuletzt eingegan-
gene Erklärung der Parteien, oder das Benachrichtigungsschreiben des Gerichts,
daß keine solche Erklärungen eingegangen sind (F. 6.), zugestellt worden ist.
S. 14.
Die Emtscheidung des Gerichtshofes erfolgt auf den schriftlichen Vortrag
eines Referenten und eines Korreferenten. Zum Referenten kann einer der
beim Scaatsrathe angestellten Geheimen Referendarien oder kommissarischen
Hülfsarbeiter ernannt werden; ein Stimmrecht sieht jedoch einem solchen Re-
ferenten nicht zu.
9. 15.
Zur Abfassung gültiger Erkenntnisse des Gerichtshofes ist die Theil-
nahme von wenigstens sieben Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden, er-
forderlich.
S. 16.
Der Justizminister, sowie jeder der betheiligten Verwaltungschefs ist be-
fugt, zu den Berathungen des Gerichtshofes einen Rath seines Departements
abzuordnen, welcher nöthigenfalls über die Sache nähere Auskunft zu geben
hat, an der Entscheidung aber nicht Theil nimmt.
(Nr. 2820.) g. 17.