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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 16.
(Nr. 2830.) Allerhöchste Bestätigungsurkunde vom 8. März 1847., für den Nachtrag zum
Statut der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft vom 4. Marz 1846.
in Betreff der Zinsgarantie des Mtienkapitals von Seiten des Staats.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben Uns bewogen gefunden, zur Unterstützung des Stargard-Posener Eisen-
bahnunternehmens, neben einer Becheiligung der Staatskasse an dem auf Fünf
Millionen Thaler angenommenen Aktienkapitale der unterm 4. März 1846. von
Uns bestatigten Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft, für die
Zinsen dieses Mktienkapitales, und zwar zu dem Satze von Drei und Ein Halb
Prozent, die Garantie des Staates zu gewähren, und wollen demgemaäß den
anliegenden Nachtrag zu dem Statute der Stargard-Posener Eisenbahngesell-
schaft, wie solcher auf Grund der mit Unserm Finanzminister gepflogenen Ver-
handlungen und des Beschlusses der Generalversammlung der ebengedachten
Gesellschaft vom 4. Februar 1847. festgestellt worden ist, hierdurch in allen
Punkten genehmigen und bestätigen, indem Wir insbesondere für die Zinsen des
Aktienkapirtals von Fünf Millionen Thalern zum Satze von Drei und Ein
Halb Prozent unter den in dem Nachtrage enthaltenen näheren Bestimmungen
und Bedingungen die Garantie des Staates hiermit bewilligen.
Die gegenwärtige Bestadtigungsurkunde soll nebst dem Nachtrage zum
Scatut durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 8. Ne 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Uhden. v. Düesberg.
Jahrgang 1847. (Nr. 2820.) 28 Nach-
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1847.