Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

— 178 — 
Nachtrag 
zum 
Statut der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
D. Staat betheiligt sich bei dem Scargard-Posener Eisenbahnunternehmen 
an dem, nach g. 6. des Statuts vom 4. März 1840. vorläufig auf fünf 
Millionen Thaler angenommenen Anlagekapital mit einem Siebentel, in runder 
Summe mit 714,300 Rthlr. Die Aktien des Staates, welche außer Verkehr 
gesetzt werden, haben mit den Privataktien gleiche Rechte. Die nach dem 
Schlußfsatze des F. 7. des Statuts nach Berichtigung des vollen Nominalbe= 
trages auszuhändigenden Aktiendokumente werden nach dem anliegenden For- 
ummulare aus efertigt. 
Im Falle der Unzulaͤnglichkeit des obigen Kapitals von 5 Millionen 
Thalern soll der Mehrbedarf entweder durch Emission neuer Aktien, oder durch 
Anleihen beschafft werden und darüber, dem §F. 59. Nr. 6. des Statuts gemäß, 
die Generalversammlung mit Genehmigung des Finanzministeriums Beschluß 
fassen. Der Schlußsatz des §. 21. des Scatuts wird hierdurch abgeändert. 
g. 2. 
Der Staat übernimmt unter den, in den nachfolgenden M#. näher an- 
geführten Maaßgaben und Bedingungen eine Zinsengarantie. 
g. 3. 
Vom 1. Januar des, auf die Eroͤffnung der ganzen Bahn folgenden 
Jahres ab, dient der aufkommende Ertrag des Unternehmens, nach Maaß- 
gabe der folgenden Bestimmungen, zur Verzinsung des Abtienkapitals. 
I. Aus dem aufkommenden Ertrage werden zunächst die Verwaltungs-, 
Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstige, das Unternehmen 
belastende Wasgaben bestritten. 
II. Sodann wird, Behufs der Bildung eines Reservefonds, zur Bestreitung 
der Kosten der Erneuerung und Vermehrung des Inventariums, sowohl 
der Bahn, als der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in auPßerordent- 
lichen Fällen nöthigen Ausgaben, aus dem Ertrage jährlich ein Betrag 
vorweggenommen. Derselbe muß jährlich mindestens ein halbes Prozem 
des Akkienkapitals erreichen, und kann, bei sich ergebendem Bedürfnisse, 
unker Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums von den Vorstän= 
den nöthigen Falles auch über diesen Betrag hinaus erhöht werden. 
Doch darf sich der, auf vorstehende Art angesammelte Bestand des Re- 
servefonds nicht höher, als Zehn Prozent des Aktienkapitals belaufen. 
Der nach Abzug der unter I. und II. gedachten Beträge sich ergebende 
Rest bildet den Reinertrag. Derselbe wird vorbehaltlich des, nach F. 6. 
dem Staate zufallenden, Antheils auf sämmtliche Staats= und Privat- 
Aktien 
III.
	        
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