Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Mtien vertheilt. Der F. 15. des Statuts vom 4. März 1846. wird 
hierdurch abgeändert. 
g. 4. 
Fuͤr den Fall, daß diese Dividende C. 3. III.) nicht drei und einen hal- 
ben Thaler fuͤr jede Aktie zu 100 Rthlr. ergeben sollte, wird das daran Feh- 
lende aus der Staatskasse zugeschossen. 
Der Staat ist zur Leisiung des hiernach zu gewährenden Zuschusses un- 
beon ahrerschel solange nicht sämmtliche Privataktien seiner Seits erwor- 
en sind. . 8.) 
g. 5. 
Mit jeder Aktie werden fuͤr eine angemessene Zahl von Jahren Divi- 
dendenscheine ausgereicht, welche mit einem Kontrollzeichen des Finanzmini- 
sterii versehen und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
g. 6. 
Wenn der Reinertrag (F. 3. III.) sich auf mehr als Fünf Prozent des 
Aktienkapitals beläuft, so fällt von diesem Ueberschusse über fünf Prozent der 
dritte Theil dem Staate zu, um, nach seinem Ermessen, zur Ausgleichung 
etwaniger Zuschüsse G. 4.), oder zur Erwerbung von Privataktien nach dem 
Tageskurse zu dienen. 
S. 7. 
Sollte der Staat in Folge der von ihm übernommenen Zinsgarantie 
G. 4.) genöthigt sein, in fünf auf einander folgenden Jahren einen Zuschuß 
zu leisten, oder sollte, nach Ablauf der drei ersten Jahre von Erbffnung der 
anzen Bahn angerechnet, der Zuschuß in einem Jahre mehr als ein und einen 
halben Thaler auf jede Aktie zu 100 Rchlr. betragen, so steht demselben die 
Befugniß zu, die Administration und den Betrieb der Bahn seiner Seits zu 
übernehmen. Im Falle der Geltendmachung dieser Befugniß ist der Staat 
hinsichtlich der Verwaltung keinerlei Beschränkungen von Seiten der Gesell- 
schaft unterworfen; dagegen ist er verpflichtet, vollständige Rechnung zu legen 
und den aufkommenden Reinertrag, resp. die Zuschüsse, welche nach F. 4. zur 
Ergänzung der Didvidende zu leisten sind, nach eben den Bestimmungen, welche 
für die eigene Administration der Gesellschaft gelten, den Aktionairen zukommen 
u lassen. 
Wenn bei dieser Administration von Seiten des Staats in drei hinter 
einander folgenden Jahren die Dividende jährlich mehr als 32 Rthlr. für jede 
Aktie betragen hat, ist die Gesellschaft berechtigt, die Verwaltung wieder zu 
übernehmen. 
Die Privataktien werden durch allmählige Einlösung nach dem Nenn- 
werthe vom Staate erworben und amortisirt. Zur Amortisation werden vom 
Staate, und zwar von dem auf die Erôffnung der ganzen Bahn von Star- 
gard nach Posen folgenden Jahre ab jährlich verwendet: 
(N. 2830.) 28° 1) Die
	        
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