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Die Zahl der nach #. 33—36. und F. 46. des Statuts zu erwählen-
den Mitglieder des Direktoriums und des Verwaltungsraths vermindert sich
demgemäß um eins.
§. 12.
Oem Kommissarius des Staats steht in jeder Generalversammlung ein
Siebemel der Lesammen Stimmen zu, so daß also das Stimmrecht des Staats
dem sechsten Theil der durch die sämmtlichen übrigen anwesenden Aktionaire
vertretenen Stimmen gleich ist. Dies Stimmrecht erhöht sich jedoch in dem
Maaße, als die nach F. 8. eingelösten Aktien in den Besitz des Staats über-
gehen, und zwar, nach der Erwerbung jedes Siebenten Theils, jedes Mal um
ein Zwölftheil, so daß ihm statt des Sechstheils nach Amorktisation
a) des ersten Siebentheils: ein Viertel,
b) des zwriten - -Drittel,
IP) des dritten - fuͤnf Zwölftel,
des vierten - ein Halb,
e) des fuͤnften - sieben Zwoͤlftel
der Stimmenzahl der übrigen anwesenden Aktionaire, mithin im Falle ad a. k,
ad b. 1, ad c. ##, ad " , ad e. der gesammten Stimmen, einschließ-
lich der seinigen zustehen. Bei Berechnung dieser Stimmenzahl wird nur
eine, durch die resp. Quote theilbare Summe der Stimmenzahl der übrigen
Aktionaire berücksichtigt.
§. 13.
Dem Koniglichen Finanzministerium bleibt die Bestätigung
a) der höheren technischen Beamten, einschließlich der Abrheilungs-Ingenieure,
b) des ersten Administrativbeamten und seines etwanigen Substituten, auch
wenn dieselben nach §# 33. und 34. des Statuts vom 4. März 1846.
Mitglieder des Direktoriums sind,
) des ersten Kassenbeamten,
vorbehalten.
Die bereits angenommenen Beamten bleiben jedoch nach Maaßgabe der
mit ihnen abgeschlossenen Dienstverträge in Funktion. Die Bedingungen der
Entlassung der vorgedachten Beamten sind unter Genehmigung des Königlichen
Finanzministeriums festzusetzen.
S. 14.
Alle, diesen nachträglichen Bestimmungen entgegenstehende Vorschriften
des Statuts vom 4. März 1846. werden hierdurch abgeändert und beziehungs-
weise aufgehoben.
(Ar. 2830—2831.) Schema