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Schema.
Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft,
gegründet durch notariellen Vertrag vom 27. October 1845., bestzaetigt:
von des Koenigs Majestact am 4. Maerz 1840. Mit einer Zinsgaramtie
Seitens des Staats in dem durch den Allerhöchst bestaetigten Nachtrag
zum Statut vom ten 184 sestgesetzten Umsange.
Actie 4
über 100 Taler Preu#s Courant.
Die Zahlung ist mit Einhundert Thalern geleistei worden. Der
Inhaber hat alle staiulenmaelsigen Rechte und Pflichten.
Stettin, den ten 184
Directorium der Stargard- Posener Eisenbahngesellschafi.
(Nr. 2831.) Gesetz über die Errichtung von Handelsgerichten. Vom 3. April 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
verordnen über die Errichtung von Handelsgerichten für diejenigen Theile
Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine
Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben, auf den Antrag Unseres Staatsmini-
sieriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
S. 1.
I. Errichtung An jedem Orte, wo wegen eines bedeutenden Handels= oder Schiffahrts-
aerd verkehrs ein Bedürfniß zu einem Handelsgericht obwaltet, soll, wenn die dor-
tige Kanfmannschaft oder Handelskammer darauf anträgt, ein solches Gericht,
nach Einholung Unserer besonderen Genehmigung, errichtet werden.
'’!
Auch die Kommerz= und Admiralitätskollegien zu Königsberg und Dan-
zig, sowie die für Handelssachen bestehenden Gerichtsdeputationen zu Stettin,
Elbing und Memel sollen, wenn die dortigen Kaufmannschaften darauf antra-
gen, zu Handelsgerichten ungestaltet werden.
K. 3.
Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Handelsgerichte wer-
den aus Staatsmitteln bestritten; die Beschaffung und Unterhaltung der für
ein solches Gericht erforderlichen Geschäftsräume, wo dieselben in dem Orts-
gerichtsgebäude nicht gewährt werden können, liegt jedoch dem Handelsstande
des Bezirks ob, für welchen das Handelsgericht bestimmt ist. 1