Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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S. 4. 
Das Handelsgericht ist für die ihm überwiesenen Rechrsangelegenheiten u. Ocbnt. 
(W. 18—20.) Gericht erster Instanz; und zunächst dem Landes-Justizkollegium ita 
untergeordnet. Auch eximirte Personen sind dem Handelsgerichte unterworfen. richte. 
g. 5. 
Jedes Handelsgericht besteht aus einem rechtsverstaͤndigen Direktor nebst 
zweien rechtsverstaͤndigen Mitgliedern und mindestens vier Mitgliedern, welche 
dem Handelsstande angehoͤren. 
g. 6. 
Der Direktor des Handelsgerichts wird in Verhinderungsfällen durch 
das alteste rechtsverständige Mitglied vertreten. 
Die Vertretung der übrigen rechtsverständigen Mitglieder erfolgt durch 
ein= für allemal dazu ernannte Mitglieder des Ortsgerichts. Ist die Reihe= 
folge, in der dieselben zuzuziehen sind, bei der Ernennung nicht bestimmt, so 
bleibt die Auswahl unter ihnen dem Dirigenten des Ortsgerichts überlassen. 
Für die Mitglieder aus dem Handelsstande wird eine gleiche Anzahl von 
Vertretern bestellt, und durch die Ernennung der Einzelnen zum ersten, zwei- 
ten rc. Stellvertreter, die Reihefolge bestimmt, in welcher dieselben in Verhin- 
derungsfällen eintreten sollen. 
. 7. 
Der Direktor und die rechtsverständigen Mitglieder eines Handelsgeriches 
bedürfen derselben Qualisikation, welche der Direkror und die Mitglieder des 
Ortsgerichts besitzen müssen. Ihre Anstellung, sowie die der Subaltern= und 
Unterbeamten erfolgt in derselben Weise, wie die der Beamten des Orts- 
gerichts. 
g. 8. 
Die Mitglieder aus dem Handelsstande und deren Stellvertreter muͤssen 
zur Uebernahme eines obrigkeitlichen Amtes uͤberhaupt geeignet, mindestens 
breißig Jahre alt sein und seit fuͤnf Jahren selbststaͤndig Handel treiben, oder 
solchen fruͤher mindestens fuͤnf Jahre lang selbststaͤndig betrieben haben und 
nicht etwa zur Zeit ein anderes Gewerbe treiben. 
KS. 9. 
Die dem Handelsstande angehörenden Mitglieder und deren Stellvertre- 
ter werden durch die angesehensten Handeltreibenden des Bezirks, für den 
das Handelegericht bestimmt isi, erwählt. Die Wähler, deren Zahl nicht 
weniger als 25 und nicht mehr als 60 betragen darf, ernennt die Regierung. 
Zur Gültigkeit der Wahl, welche für jede Stelle besonders erfolgen muß, ist 
die absolute Stimmenmehrheit der in dem Termine anwesenden Wähler erfor- 
derlich. Ergiebe sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so ist 
der Wahlakt zu wiederholen; stellt sich auch bei der zweiten Abstimmung eine 
absolute Mehrheit nicht heraus, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche in 
(Nr. 2831.) der
	        
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