Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere 
Wahl zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
K. 10. 
Die Wahlhandlung wird durch einen von der Regierung zu ernennenden 
Kommissar geleitet. Die Regierung theilt das Wahlprotokoll mit den Erinne- 
rungen, welche sie etwa dagegen zu machen hat, dem Landes-Juslizkollegium 
mit, welches, wenn die Wahl vorschriftsmaäßig geschehen ist und die Gewähl- 
ten gehörig qualifizirt sind, bei dem Justizminister deren Bestätigung nachsucht 
und, sobald solche erfolgt isi, die Vereidigung und Einführung derselben ver- 
anlaßt. 
g. 11. 
Die Amtsdauer der Mitglieder aus dem Handelsstande und ihrer Stell- 
vertreter wird auf sechs Jahre bestimmt; doch soll der Wechsel derselben nicht 
mit einem Male, sondern nach und nach in gleichen Zeitabschnitten erfolgen, 
und zu dem Ende von den zuerst Erwählten ein Theil schon während der ersten 
sechs Jahre ausscheiden. Die näheren Bestimmungen über diesen Wechsel der 
Mitglieder bei den einzelnen Handelsgerichten bleiben den Reglements für die- 
selben vorbehalten. 
Die Ausscheidenden können wiedererwählt werden. 
» g. 12. 
Scheidet ein dem Handelsstande angehoͤrendes Mitglied vor Ablauf sei- 
ner Amtszeit aus, so tritt fuͤr die uͤbrige Dauer dieser ein Stellvertreter 
ein (G. 6.). « .· 
H.13. 
Die dem Handelsstande angehoͤrenden Mitglieder haben waͤhrend der 
Dauer ihres Amts, in Beziehung auf dasselbe, die Rechte und Pflichten richter- 
licher Beamten; die Suspension vom Amte und die Entfernung aus demselben 
tritt daher bei einem solchen Handelsrichter in denselben Fällen ein, in welchen 
sie bei anderen richterlichen Beamten stattfindet, außerdem aber auch alsdann 
1) wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet ist; 
2) wenn er sich für zahlungsunfehig erklart hat; 
3) wenn ihm durch einen Beschluß der Stadtverordneten oder durch richter- 
liches Urtheil das Bürgerrecht entzogen ist; 
4) wenn ihn die kaufmännische Korporation oder die Handelskammer durch 
einen Beschluß suspendirt oder ausgeschlossen hat; 
5 wem er durch richterliches Urtheil der kaufmännischen Rechte verlustig 
erklaͤrt ist. 
In diesen Fällen (Nr. 1. bis 5.) ist der Direktor des Handelsgerichts 
befugt, dem zu Suspendirenden die Ausübung des Amts vorläufig zu unter- 
sagen; er muß aber hiervon sofort dem Landes-Justizkollegium Bericht erstatten. 
5S. 14. 
Die Mitglieder aus dem Handelsstande verwalten ihr Amt als ein un- 
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