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(Nr. 2834.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. April 1847., die Beschränkung einer künst-
lichen Steigerung der Lebensbedürfnisse auf den Wochenmärkten durch
Vorkäuferei betreffend.
D. sich bei der gegenwaͤrtigen ungewoͤhnlichen Theuerung der Lebensmittel
mehrfach das Beduͤrfniß kund gegeben hat, einer kuͤnstlichen Steigerung der
Preise durch angemessene Beschraͤnkung der Vorkaͤuferei auf den Wochenmaͤrk-
ten entgegen zu wirken, so will Ich auf Ihren Bericht vom 13. d. M. hier-
mit festsetzen, daß in denjenigen Städten, wo eine beschränkende Einrichtung
dieser Art nach Maaßgabe des H. 79. der Gewerbeordnung vom 17. Januar
1845. nicht bereits besteht, und ein diesfalliges Bedürfniß nach dem Ermessen
der Ortsbehörde vorhanden ist, letztere ernächiigt sein soll, für die nächste Zeit
und bis zum 1. Oktober d. J. eine Anordnung zu treffen, wonach auf den
Wochenmärkten den Zwischenhändlern und Wiederverkäufern der Einkauf von
Lebensmitteln erst von 11 Uhr Vormictag ab gestattet wird. — Sie haben
den Magistrat zu Minden auf die hierbei zurückfolgende Vorstellung vom
2. Februar d. J. hiernach zu bescheiden und diesen Meinen Befehl schkeungt
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 23. April 1847.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister von Bodelschwingh und von Düesberg.