Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2834.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. April 1847., die Beschränkung einer künst- 
lichen Steigerung der Lebensbedürfnisse auf den Wochenmärkten durch 
Vorkäuferei betreffend. 
D. sich bei der gegenwaͤrtigen ungewoͤhnlichen Theuerung der Lebensmittel 
mehrfach das Beduͤrfniß kund gegeben hat, einer kuͤnstlichen Steigerung der 
Preise durch angemessene Beschraͤnkung der Vorkaͤuferei auf den Wochenmaͤrk- 
ten entgegen zu wirken, so will Ich auf Ihren Bericht vom 13. d. M. hier- 
mit festsetzen, daß in denjenigen Städten, wo eine beschränkende Einrichtung 
dieser Art nach Maaßgabe des H. 79. der Gewerbeordnung vom 17. Januar 
1845. nicht bereits besteht, und ein diesfalliges Bedürfniß nach dem Ermessen 
der Ortsbehörde vorhanden ist, letztere ernächiigt sein soll, für die nächste Zeit 
und bis zum 1. Oktober d. J. eine Anordnung zu treffen, wonach auf den 
Wochenmärkten den Zwischenhändlern und Wiederverkäufern der Einkauf von 
Lebensmitteln erst von 11 Uhr Vormictag ab gestattet wird. — Sie haben 
den Magistrat zu Minden auf die hierbei zurückfolgende Vorstellung vom 
2. Februar d. J. hiernach zu bescheiden und diesen Meinen Befehl schkeungt 
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 23. April 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister von Bodelschwingh und von Düesberg. 
 
	        
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