Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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unter der Benennung „Bochold-Dinxperloer Chausseebaugesellschaft“ als eine Ak- 
tiengesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Rovember 1843. zu 
bestärigen und das von den Aktionairen mittelst der nokariellen Verhandlungen 
vom 21., 22. und 27. September und 4. Oktober 1846. vereinbarte Statut zu 
enehmigen geruht. Die Helläntgungsrllrkunde und das Statut werden durch 
as Amtsblatt der Königlichen Reglerung zu Münster veröffentlicht werden. 
Berlin den 20. April 1847. 
Der Justizminister. Der Finanzminister. 
Im Auftrage. In dessen Auftrage. 
Bornemann. von Pommer-Esche. 
  
(Nr. 2837.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. Mai 1847., betreffend das Verbot der Kar- 
toffelausfuhr und des Branntweinbrennens aus Kartoffeln, Getraide und 
anderen mehligen Stoffen. 
U. bei dem fast in allen Theilen der Monarchie sich kund gebenden Noth- 
stande einem Mangel der ersten Lebensbedürfnisse und einer noch weiter stei- 
genden Theurung derselben vorzubeugen, will Ich nach dem Antrage des Ver- 
einigten Landtages hierdurch bestimmen, daß von der Publikation Meines ge- 
genwärtigen Befehls an 
1) das bereits für die westlichen Provinzen theilweise bestehende Ausfuhr- 
Verbot der Kartoffeln auf sämmtliche Provinzen der Monarchie derge- 
stalt ausgedehnt werde, daß die Ausfuhr dieser Frucht nach anderen 
Ländern als denjenigen, welche zum Joll-Verein gehören, bis zum 1. No- 
vember d. J. unter den im F. 1. des Zoll-Strafgesetzes vom 23. Ja- 
nuar 1838. angedrohten Strafen allgemein verboten ist, auch daß 
2) für den ganzen Umfang der Monarchie bis zum 15. August d. J. die 
Verwendung von Kartoffeln, Getraide aller Art und anderen mehligen 
Stoffen zur Bereitung von Branntwein dergestalt untersagt sein soll, 
daß von oben bemerktem Zeitpunkte an nur noch die alsdann schon be- 
reitete Maische destillirt werden darf. 
Sie, der Finanzminister, haben zur Ausführung dieser Bestimmungen 
ohne Verzug das Erforderliche anzuordnen, zugleich aber darauf zu sehen, daß 
durch das zu 1. ausgesprochene Verbot weder die Freiheit des innern Ver- 
kehrs, einschließlich der Küstenschiffahrt von und nach Preußischen Häfen, ge- 
hemmt oder erschwert, noch die anderweitige Bewegung des Handels, innerhalb 
der allgemein gesetzlichen Schranken über den vorwaltenden Zweck hinaus, be- 
ldstiget werde. 
Dieser Mein Befehl isi durch die Gesetzsammlung zur offentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 1. Mai 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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