Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Sind zum Beweise Zeugen zu vernehmen, so wird mit deren Verneh- 
mung in contumaciam usaßren und die Sache ohne weitere Vorladung des 
Angeschuldigten zum Schluß instruirt. 
. 9. 
Erachtet der Ehrenrath schon im Laufe der Untersuchung eine Amts- 
Suspension des Angeschuldigten für nöthig, so hat er gutachtlich an das vor- 
*7 andes= Jußthrollegtem zu berichten, dem die Entscheidung darüber 
usteht. 
“ Dasselbe kann aber auch ohne einen solchen Antrag die Sutzpension von 
Amtswegen verfügen. 
. 10. 
Behufs der Entscheidung wird der Angeschuldigte durch eine schriftliche 
Vorladung, in welcher die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und Beweise 
kurz anzugeben sind, zu einer Sitzung des Ehrenraths, mindesiens acht Tage 
vorher, in der für gerichtliche Vorladungen vorgeschriebenen Form, berufen, 
und gleichzeitig dem Staatsanwalt von der Sihung Nachricht gegeben. 
In der Sitzung, in welcher mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des 
Vorsitzenden, zugegen sein müssen, werden die einzelnen Anschuldigungspunkte 
von dem Vorsitzenden oder einem von demselben bestellten Referenten entwickeltr, 
die Zeugenaussagen und andere Beweismittel vorgelesen, der Staaksanwalt 
wird, wenn derselbe gegenwärtig ist, mit seinen Anträgen und der Angeschul- 
digte mit seiner Verthekdigung gehört, und sodann die nach Stimmenmehrheit 
beschlossene Entscheidung sofork, oder doch in einer zu diesem Zwecke sogleich zu 
bestimmenden und nicht über acht Tage hinaus anzusetzenden Sitzung, ver- 
kündigt. 
. 11. 
Der Staatsanwalt muß, wenn die Untersuchung auf Dienstentlassung 
gerichter ist, seine Anträge in der Sitzung (§. 10.) persönlich oder durch einen 
Subsiituten machen; in allen anderen Fällen kann er seine Erklärung auch 
schriftlich abgeben. 
g. 12. 
Die Strafen, auf welche der Ehrenrath zu erkennen befugt ist, sind: 
Ermahnung oder Warnung, Verweis, Geldbußen bis zu 500 Thalern 
und Dienstentlassung. 
K. 13. 
Bei der Entscheidung hat der Ehrenrath, ohne an positive Beweisregeln 
gebunden zu sein, nach seiner aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen 
und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wieweit die Anschul- 
digung für gegründet zu erachten. 
S. 14. 
Der von allen Mitgliedern des Ehrenraths unterschriebene Beschluß ist 
dem Angeklagken, und eine Abschrift desselben dem Staaksanwalte zuzuslellen. 
g. 15.
	        
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