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Sind zum Beweise Zeugen zu vernehmen, so wird mit deren Verneh-
mung in contumaciam usaßren und die Sache ohne weitere Vorladung des
Angeschuldigten zum Schluß instruirt.
. 9.
Erachtet der Ehrenrath schon im Laufe der Untersuchung eine Amts-
Suspension des Angeschuldigten für nöthig, so hat er gutachtlich an das vor-
*7 andes= Jußthrollegtem zu berichten, dem die Entscheidung darüber
usteht.
“ Dasselbe kann aber auch ohne einen solchen Antrag die Sutzpension von
Amtswegen verfügen.
. 10.
Behufs der Entscheidung wird der Angeschuldigte durch eine schriftliche
Vorladung, in welcher die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und Beweise
kurz anzugeben sind, zu einer Sitzung des Ehrenraths, mindesiens acht Tage
vorher, in der für gerichtliche Vorladungen vorgeschriebenen Form, berufen,
und gleichzeitig dem Staatsanwalt von der Sihung Nachricht gegeben.
In der Sitzung, in welcher mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des
Vorsitzenden, zugegen sein müssen, werden die einzelnen Anschuldigungspunkte
von dem Vorsitzenden oder einem von demselben bestellten Referenten entwickeltr,
die Zeugenaussagen und andere Beweismittel vorgelesen, der Staaksanwalt
wird, wenn derselbe gegenwärtig ist, mit seinen Anträgen und der Angeschul-
digte mit seiner Verthekdigung gehört, und sodann die nach Stimmenmehrheit
beschlossene Entscheidung sofork, oder doch in einer zu diesem Zwecke sogleich zu
bestimmenden und nicht über acht Tage hinaus anzusetzenden Sitzung, ver-
kündigt.
. 11.
Der Staatsanwalt muß, wenn die Untersuchung auf Dienstentlassung
gerichter ist, seine Anträge in der Sitzung (§. 10.) persönlich oder durch einen
Subsiituten machen; in allen anderen Fällen kann er seine Erklärung auch
schriftlich abgeben.
g. 12.
Die Strafen, auf welche der Ehrenrath zu erkennen befugt ist, sind:
Ermahnung oder Warnung, Verweis, Geldbußen bis zu 500 Thalern
und Dienstentlassung.
K. 13.
Bei der Entscheidung hat der Ehrenrath, ohne an positive Beweisregeln
gebunden zu sein, nach seiner aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen
und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, in wieweit die Anschul-
digung für gegründet zu erachten.
S. 14.
Der von allen Mitgliedern des Ehrenraths unterschriebene Beschluß ist
dem Angeklagken, und eine Abschrift desselben dem Staaksanwalte zuzuslellen.
g. 15.