Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Ehrenrathe und die Art seiner Geschäftsführung bleiben einer besonderen, von 
Unserem Justiz-Minister zu erlassenden Instruktion vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. April 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Frhr. v. Canit. 
v. Düesberg. 
  
(Nr. 2841.) Allerhachste Kabinetsorder vom 30. April 1847., betreffend den Stempel zu 
Kauf= und Lieferungs-Verträgen im kaufmännischen Verkehre. 
D. für die im kaufmännischen Verkehr vorkommenden Vertráge über Kauf- 
und Lieferungs-Geschäfte nach dem gegenwärtigen Stande dieses Verkehrs der 
für Käufe von Mobilien vorgeschriebene Stempel zu 1 pCt. des Kaufpreises zu 
boch erscheint, so bestimme Ich hierdurch nach dem Antrage des Staatsmini- 
steriums vom 18. d. M., daß fortan jeder im kaufmännischen Verkehr über 
bewegliche Gegenstände mit Einschluß der Aktien und anderen geldwerthen Pa- 
piere, sei es mit oder ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder Maklers, 
schriftlich abgeschlossene Kauf= oder Lieferungs-Vertrag, ohne Unterschied, ob 
derselbe unter Handeltreibenden, oder unter anderen Personen abgeschlossen wor- 
den, soweit er nach der Höhe des Betrages an sich stempelpflichtig ist, einer 
Stempel-Abgabe von 15 Silbergroschen und falls mehrere Kontrakts-Exemplare 
durch Unterschrift der Kontrahenten vollzogen werden, jedes Exemplar dem 
Stempel von 15 Silbergroschen unterliegen soll. — Wenn jedoch der Stempel 
zu 3 pCt. des Kaufpreises weniger als 15 Silbergroschen beträgt und nicht we- 
gen der Form des Vertrages nach den Tarifposionen „Protokolle zu b“ 
und „Notariats-Instrumente“ zum Stempel-Gesetz vom 7. März 1822., 
ein Stempel von 15 Silbergroschen erforderlich ist, so soll anstan dieses Stem- 
pels nur der geringere Prosenstempel eintreten. — In der Anwendung der 
Stempel-Tarifposition „Mäkler-Atteste“ wird hierdurch nichts geändert. — 
Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Verordnung sind nach den Straf- 
bestimmungen des Stempelgesetzes vom 7. März 1822. zu ahnden. — Auch soll 
in dem Fall, wenn der Kauf= oder Lieferungs-Vertrag unter Mitwirkung eines 
Mälklers oder vereideten Agenten abgeschlossen ist, nicht blos jeden der Kontra- 
henten, sondern auch den Ratler oder Agenten die in dem vierfachen Betrage 
(Nr. 2840—2842) des
	        
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