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Ehrenrathe und die Art seiner Geschäftsführung bleiben einer besonderen, von
Unserem Justiz-Minister zu erlassenden Instruktion vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Frhr. v. Canit.
v. Düesberg.
(Nr. 2841.) Allerhachste Kabinetsorder vom 30. April 1847., betreffend den Stempel zu
Kauf= und Lieferungs-Verträgen im kaufmännischen Verkehre.
D. für die im kaufmännischen Verkehr vorkommenden Vertráge über Kauf-
und Lieferungs-Geschäfte nach dem gegenwärtigen Stande dieses Verkehrs der
für Käufe von Mobilien vorgeschriebene Stempel zu 1 pCt. des Kaufpreises zu
boch erscheint, so bestimme Ich hierdurch nach dem Antrage des Staatsmini-
steriums vom 18. d. M., daß fortan jeder im kaufmännischen Verkehr über
bewegliche Gegenstände mit Einschluß der Aktien und anderen geldwerthen Pa-
piere, sei es mit oder ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder Maklers,
schriftlich abgeschlossene Kauf= oder Lieferungs-Vertrag, ohne Unterschied, ob
derselbe unter Handeltreibenden, oder unter anderen Personen abgeschlossen wor-
den, soweit er nach der Höhe des Betrages an sich stempelpflichtig ist, einer
Stempel-Abgabe von 15 Silbergroschen und falls mehrere Kontrakts-Exemplare
durch Unterschrift der Kontrahenten vollzogen werden, jedes Exemplar dem
Stempel von 15 Silbergroschen unterliegen soll. — Wenn jedoch der Stempel
zu 3 pCt. des Kaufpreises weniger als 15 Silbergroschen beträgt und nicht we-
gen der Form des Vertrages nach den Tarifposionen „Protokolle zu b“
und „Notariats-Instrumente“ zum Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.,
ein Stempel von 15 Silbergroschen erforderlich ist, so soll anstan dieses Stem-
pels nur der geringere Prosenstempel eintreten. — In der Anwendung der
Stempel-Tarifposition „Mäkler-Atteste“ wird hierdurch nichts geändert. —
Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Verordnung sind nach den Straf-
bestimmungen des Stempelgesetzes vom 7. März 1822. zu ahnden. — Auch soll
in dem Fall, wenn der Kauf= oder Lieferungs-Vertrag unter Mitwirkung eines
Mälklers oder vereideten Agenten abgeschlossen ist, nicht blos jeden der Kontra-
henten, sondern auch den Ratler oder Agenten die in dem vierfachen Betrage
(Nr. 2840—2842) des