Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die Inhaber der Prioritaͤtsobligationen sind berechtigt, an den General- 
Versammlungen Theil zu nehmen, aber weder wahl- stimmenfaͤhig, so 
lange nicht die Konversion in Stammaktien erfolgt ist. (cfr. h. 5.) 
S. 7. 
Den Inhabern der Prioritätsobligationen wird das Recht eingerdumt, 
in folgenden Fällen den Nennwerth dieser Prioritä#tsobligationen zu fordern: 
a) Wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft oder 
ihrer Verwaltung länger als drei Monate unberichtigt bleibt. 
b) Wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch gleiches Verschul- 
den länger als sechs Monate ganz aufhört. 
) Wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Abpfändung oder Subhastatlon vollstreckt wird. 
) Wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation durch Verschulden der Ge- 
sellschaft nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen ad a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons; 
zu b) bis zur Wiederberstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist 
zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquanti hätte stattfinden sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend von a. bis d. festgestellten Rück- 
forderungsrechts sind die Vrhoabeer. der Prioritätsobligationen befugk, sich an 
— gesammte, bewegliche und unbewegliche Vermoͤgen der Gesellschaft zu 
alten. 
S. 8. 
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Prioritätsobligationen ein- 
elöst, oder der Geldbetrag der Einlösung gerichtlich deponirt ist, darf die Ge- 
Fellschaft keines ihrer Grundstücke, in soweit dasselbe zum Bahnkörper und den 
Bahnhôöfen der Wilhelms-Bahn gehört und zum vollständigen Transportbe= 
triebe auf der Wilhelms-Bahn erforderlich ist, verdußern. 
Der Verkauf oder dauernde Ueberlassung einzelner an den Staat oder 
an Gemeinden und Korporationen, zum Zwecke possalischen, polizeilicher oder 
steuerlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waarennieder= 
lagen, oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes gereichenden Einrichtungen, 
gehört jedoch nicht zu den untersagten Verdußerungen. 
Dagegen bleibt der Gesellschaft die freie Disposition über diejenigen ihr 
ehhrigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des für das 
Eisenbahnunternehmen besiellten landesherrlichen Kommissarius zum Transport- 
Betriebe auf der Bahn nicht nothwendig erforderlich sind. 
. 9.
	        
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