Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 23844.) Ministerial-Cen#ung vom —. 1#31 , betrefsend die Erneuerung der zwischen 
· der Koͤnigl. Preußischen und der Großherzogl. Hessischen Regierung un- 
term 17. Januar 1817. abgeschlossenen Durchmarsch- und Etappen- 
Konvention. 
N. aen die zwischen der Königl. Preußischen und der Großherzogl. Hossi- 
schen Regierung am 17. Januar 1847. zu Frankfurt a. M. abgeschlossene und 
resp. am 7. Oktober 1828. und 20. November 1838. durch wechselseitige Mi- 
nisterial-Erklärungen erneuerte Durchmarsch= und Etappen-Konvention mit dem 
1. Oktober 1846. abgelaufen und seitdem nur stillschweigend in Wirksamkeit ge- 
blieben ist, das Bedürfniß eines, die diesfälligen gegenseitigen Berhältnisse re- 
elnden Uebereinkommens aber fortdauert, so haben die beiderseitigen Ministerien, 
raft des ihnen ertheilten Auftrages verabredet, daß besagte Uebereinkunft bis 
zum 1. Oktober 1852. ferner bestehen und unter nachfolgenden Modifikationen 
von Neuem abgeschlossen sein soll: 
1) zu F. 9. der Ministerial-Erklärung vom 7. Oktober 1828. 
„Die Remonte-Kommando's haben nicht nach zwei Marschtagen zu 2 
bis 2 Meile, sondern erst nach dreien solcher Tagemärschen einen Ruhe- 
tag zu halten.“ » 
u K. 13. der ebengedachten Erklárung. 
„Hinsichtlich der Militair-Beamten gilt, nach Maaßgabe ihres Ranges, 
das im §. 13. verabredete Verfahren wegen der Verpflegung dergestalt, 
2 
G.- 
daß: 
a) für die Regiments-Aerzte mit Hauptmanns-Rang, für die Militair- 
Prediger und Auditeure Sechszehn gute Groschen Gold, 
b) für die Bataillons-Aerzte mit Lieutenants-Rang, Zwölf gute Gro- 
schen Gold und 
c) für die Kompagnie-Chirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und 
Küster Vier gure Groschen Gold 
in eben der Art zu zahlen sind, wie dies für die Offziere und Truppen 
festgestellt worden ist.“ 
3) „Die in der Ministerial-Erklärung vom 20. November 1838. l 1. bis 
4. enthaltenen Verabredungen behalten auch für die jetzt vereinbarte an- 
derweite Dauer der Uebereinkunft Kraft und Gültigkeit.“ 
Hierüber ist Königl. Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklärung aus- 
gefertigt und soche mit dem Kngl J#8er. versehen worden. 
Berlin, den 20. April 1847. 
(L. S.) 
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr v. Canitz. 
(Nr. 2844—28145.) Vor-
	        
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