Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

376  III.  Sicherheitspolizei.

über  öffentliche  Vergnügungen,  über  gestohlene,  verlorene  oder  gefundene
Sachen,  über  Verkäufe  oder  andere  Nachrichten  für  den  gewerblichen
Verkehr  3),  dürfen  nicht  angeschlagen,  angeheftet  oder  in  sonstiger  Weise
öffentlich  ausgestellt  werden.  4)

Auf  die  amtlichen  Bekanntmachungen  öffentlicher  Behörden  sind  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  anwendbar.

8  10.  Niemand  darf  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder
an  anderen  öffentlichen  Orten  Druckschriften  oder  andere  Schriften  oder
Bildwerke  ausrufen,  verkaufen,  vertheilen,  anheften  oder  anschlagen,  ohne
daß  er  dazu  die  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  erlangt  hat,  und  ohne
daß  er  den  Erlaubnißschein,  in  welchem  sein  Name  ausgedrückt  sein  muß,
bei  sich  führt.  5)  Die  Erlaubniß  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.

Ss-.
  —  Auch  ein  handschriftlich  hergestellter
  Anschlagezettel  fällt  siiich  g
9  KGer.  22.  Sept.  81  (Johow  II  244).
Dagegen  ist  eine  im  Schaufenster  zu
Reklamezwecken  ausgehängte  Zeitung
kein  Plakat  KGer.  7.  Dez.  91  (Golt.
Arch.  XXXIX  377).  —  Nicht  unter  §  9
fällt  eine  Tafel  mit  der  Aufschrift  „Centrumspartei“
  vor  einem  Wahllokal  zum
Hinweis  auf  einen  Verteiler  von  Wahlzetteln
  KGer.  27.  Febr.  99  (DJZ.  00
S.  442,  PrVBl.  XXI  464).  —  Die
PolBeh.  kann  die  Genehmigung  so  lange
versagen,  als  ihr  nicht  das  Plakat  zur
Prüfung  seines  Inhalts  vorgelegt  worden
ist  OVG.  26.  Jan.  97  (XXXI  412).
")  Nachrichten  für  den  öffentlichen
  Verkehr  sind  nur  gewerbliche
Nachrichten,  Reklamen,  Ankündigungen
für  das  Publikum,  aber  nicht  eine  für
newerbliche  Arbeiter  bestimmte  Aufvererung
  gn  Beitrit  zu  einer  Verng
  er.  .Jan.  00  (DIZ.
8  Er  öl.  XXII  31).  283
ine  Beschränkung  der  Zulässigkeit
von  Anschlägen  süunger  im  t
esse  der  Ordnung,  Sicherheit  u.  Leichtigkeit
des  Verkehrs  ist  statthaft  OV  G.  12.  April
1  (XXXIX  410).  Insbesondere  dürfen
sie  für  gewisse  Teile  geschlossener  Ortschaften
  verboten  oder  an  poliz.  Genehmigung
  geknüpft  und  besonderen
Anschlagssäulen  vorbehalten  werden.
Dieser  Regelung  unterliegen  auch  Plakate,
  die  nicht  an  der  öffentlichen  Straße
angebracht,  aber  von  ihr  aus  sichtbar
sind  KGer.  29.  Dez.  02  (Johow  XXV
C  65).  Eine  Beschränkung  ist  ferner  zulässig
  zur  Verhinderung  der  Verunstaltung

  landschaftlich  hervorragender
Gegenden  auf  Grund  des  folgendes  G.
2.  Juni  02  (GS.  159):

Die  Landespolizeibehörden  sind
befugt,  zur  Verhinderung  der  Verunstaltung
  landschaftlich  hervorragender
  Gegenden  solche  Reklameschilder
und  sonstige  Aufschriften  und  Abbildungen,
  welche  das  Landschaftsbild
verunzieren,  außerhalb  der  geschlossenen
  Ortschaften  durch  Polizei-Verordnung
  auf  Grund  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (Ges.-S.  S.  195)
zu  verbieten,  und  zwar  auch  für
einzelne  Kreise  oder  Theile  derselben.

Anweisungen  über  den  Gebrauch  der
hierdurch  erteilten  Befugnis  gibt  Vf.
16.  Juni  02  (MB.  132).—  Das  Umhertragen
  von  Plakaten  (Reklametafeln)
mit  den  im  §#9  gestatteten  Ankündigungen
auf  öffentlichen  Straßen  bedarf  nicht  der
im  §  10  vorgesehenen  Erlaubnis,  kann
jedoch  im  Interesse  der  Leichtigkeit  des
Verkehrs  auf  den  Straßen  durch  Pol.
verboten  werden  KGer.  26.  April  00
(DJ8.  505,  PrVBl.  XXII  311).

5)  Der  §9  bestimmt  nur,  welche
Ankündigungen  überhaupt  als  Plakate
angeschlagen  usw.  werden  dürfen,  der
§  10  fügt  hinzu,  daß  Druckschriften  usw.
an  gewissen  Orten  nur  mit  poliz.
Erlaubnis  angeschlagen  werden  dürfen
KGer.  19.  Sept.  89  (Golt.  Arch.
XXXVII  321).  —  Die  Vorschriften  des
810  sind  durch  GewO  8  43,  soweit  es  sich
um  die  gewerbsmäßige  Verbreitung