Baher. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen). 159
wird hiernach auch für das Preuß. Landrecht die Bemerkung von Niedner
zu Art. 17 — 2b a. E. — des Einf.-Ges. zum BGB. zutreffen, wonach eine
Scheidung ohne gerichtliches Urteil und nach türkischem Recht dem bei uns
herrschenden sittlichen Rechtsbewußtsein widerstreitet.
C. Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
Strafrecht.
PöStE#B. Art. 81. Verwahrlosung anvertrauter Kinder. Auvertraut
ist ein Kind, welches auf Grund eines Vertragsverhältuisses zur Verpflegung,
Beaufsichtigung und Erziehung übergeben worden ist. Der Begriff Verwahrlosung
erfordert die Herbeiführung eines Zustandes der Vernachlässigung der
gefährdet wird. Eine Gesundheitsschädigung braucht nicht eingetreten zu sein.
Der subjektive Tatbestand erfordert ein Verschulden; als solches genügt Fahrlässigkeit.
Urteil vom 12. Oktober 1905; Rev.-Reg. Nr. 283/05.
St GB. § 303. Sachbeschädigung. Sachbeschädigung liegt vor, wenn
eine Einwirkung auf die Sache erfolgt, durch welche deren Substanz alteriert,
ihre Unversehrtheit aufgehoben wird, und wenn durch die Einwirkung die
Brauchbarkeit der Sache für die ihr gegebene konkrete Zweckbestimmung herabgemindert
oder sonst das Interesse des Eigentümers an ihrer Unversehrtheit
beeinträchtigt wird. — Der subjektive Tatbestand erfordert nicht eine auf
Herbeiführung einer Beschädigung der Sache gerichtete Absicht des Täters; es
genügt Vorsatz, ein Handeln, durch welches der Täter mit Bewußtsein alle
Deliktsmerkmale verwirktlicht. Der Täter muß wissen, daß die Sache eine
fremde ist, daß deren Beschädigung die Folge seiner Handlung sein werde
oder könne, und daß ihm eine Berechtigung zu der von ihm betätigten Einwirkung
auf die Sache nicht zur Seite stehe. Urteil vom 15. September
1905; Rev.-Reg. Nr. 214/05.
StGB. 8 113. Gewalt. Der Begriff der Gewalt erfordert die Anwendung
physischer Kraft, deren Maß sich dahin bestimmt, daß sie eine erhöhte
Kraftanwendung des Beamten zur Besiegung des Widerstandes erforderlich
macht, wenn sie ihn auch nicht zur Abstandnahme von der Amtshandlung
nötigen muß. Urteil vom 22. August 1905; Rev.-Reg. Nr. 211,05.
StGB. 8 47. Mittäterschaft. Der Begriff der Mittäterschaft wird
schon erfüllt durch jede auf die Ausführung einer Straftat abzielende Tätigkeit,
soferne sie mit dem Vorsatze des Mittäters ausgeführt wird, und es genügt
hierzu unter Umständen selbst eine nur intellektuelle Mitwirkung, insbesondere
eine psychische Förderung der Tat. Urteil vom 15. Juli 1905;
Rev.-Reg. Nr. 177/05.
PStGB. Art. 44; StGB. 8 366 Nr. 10. Feilbieten. Art. 44
PStGB. ermächtigt über den Rahmen des § 366 Nr. 10 StGB. hinaus
zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung Maßregeln zu treffen ohne
Rücksicht darauf, ob die Gefährdung gerade auf öffeutlichen Straßen, Wegen
und Plätzen besorgt wird. Es sind also durch denselben alle im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Volksfesten u. s. w. gebotenen Maß-