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(Nr. 2848.) Allerhöchste Deklaration der Verordnung vom 8. Juni 1835., betreffend die Ein-
richtung des Königlichen Kredit-Instituts für Schlesien. D. d. den 17. Mai 1847.
7 Beförderung der Wirksamkeit des durch die Verordnung vom 8. Juni
1835. (Gesetz-Sammlung S. 101. u. folg.) errichteten Kredit-Instituts für Schle-
sien, will Ich dasselbe, auf Ihren Antkrag in dem Bericht vom 12. v. M.,
1) von der Befolgung der in den . 3. Nr. 1., 14., 16. und 18. der allegir-
ten Verordnung enthaltenen Vorschriften, nach welchen die Pandbriefe B. ent-
weder zur ersien Stelle, oder unmittelbar hinter den landschaftlichen Pfandbrie=
den auf dem verpfändeten Gute eingetragen werden sollen, insofern entbinden,
daß das Kredit-Institut ermächtigt sein soll, ausnahmsweise Pfandbriefe Litt. B.
auch hinter einer Privat-Hypothek zu bewilligen, wenn solche nicht sofort zur
Löschung gebracht werden kann. In Fällen dieser Art muß aber dem Kre-
dit-Inslitute vollständige, von ihm allein zu bestimmende Sicherheit bestellt wer-
den, die mindestens den Betrag des Kapitals, der laufenden Zinsen, und —
sofern nicht die Berichtigung der Zinsen bis zu einem späteren Zeitpunkte nach-
ewiesen ist — vierährtger rückständiger Zinsen jener Post decken soll. Die
Hypotheken-Behorden sollen nicht befugt sein, Anträge auf Eintragung bewillig-
ter Pfandbriefe Lilt. B. um deswillen abzulehnen, weil denselben nicht sofort die
erste Stelle oder die Stelle unmittelbar hinter den landschaftlichen Pfandbriefen
im Hypothekenbuche verschafft werden kann. Ferner will Ich: 2) die Vor-
schriften der 9H. 26. 61. und 62. der Verordnung, nach welchen in den darin
bezeichneten Fallen die Mitunterschrift des Vorsitzenden und des Syndikus aus-
drlicklich erfordert wird, dahin deklariren, daß, bei eintretender persönlicher Ver-
hinderung, der Vorsitzende durch das älteste Mitglied des Kollegiums, der Syn-
dikus aber durch ein, von dem Vorsitzenden zu ernennendes anderes Mitglied
desselben vertreten werden kann. Endlich, 3) genehmige Ich, daß das Kredit-
Instlitur in jedem Schlesischen Ober-Landesgerichts-Bezirk richterliche Beamte,
welche Mitglieder eines Ober-Landesgerichts, oder zur Mitgliedschaft bei einem
solchen gesetzlich qualifizirt sind, dauernd beauftrage, dasselbe in allen seinen, bei
Gerichts= und anderen Behörden des Departements zu betreibenden Angelegen-
heiren, insbesondere bei den Hypotheken-Behörden in den Fällen der G. 21. bis
25. der Verordnung, zu vertreten oder einzelnen Mitgliedern des Kredit-Insti-
tuts bei ihren Amts-Verrichtungen rechtlich zu assisliren. Diese richterlichen Be-
amten sollen als gesetzliche Organe und Kommissarien des Kredit-Instituts an-
gesehen werden, und bedürfen als solche, den Behörden und dritten Personen
egenüber, zu Erklärungen jeder Art, desgleichen zu Requisitionen und zu Be-
gridungen. an Privat-Personen keiner besonderen Autorisation. Zugleich lege
Ich diesen rechrskundigen Kommissarien und Assistenten des Kredit-Inslituts
die Befugniß bei: gerichrliche Akte geder Art, welche zum Zweck der Bewilli-
gung oder Eintragung von Pandbriefen B. erforderlich sind oder beantragt
werden, mit gerichtlichem Glauben aufzunehmen und auszufertigen. Dieselben
haben sich dabei der Bezeichnung: Justitiarius des Kredit-Instikuts für Schle-
sien, und eines Amtssiegels zu bedienen, und die für dergleichen Akte anzusetzen-
den Gebühren und Auslagen nach der Gebühren-Tare für Obergerichte vom
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