Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Kapital von 1,300,000 Rehlr. wird um die Summe von 325,000 Rehlr., mit- 
hin auf den Gesammtderrag von 1,625,000 Rthlr. erhöht. Der Mehrbetrag 
von 325,000 Rtblr. wird durch Ausgabe von 3250 Stück Prioritäts-Obliga- 
tionen, zu 100 Rthlrn. jede, aufgebracht. 
g. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden in fortlaufenden Nummern von 1. 
bis 3250. Laen sofortige Einzahlung des dafür erzielten Betrages nach dem an- 
liegenden Schema Litt. A. auf weißem Papier mit schwarzem Drucke ausgege- 
„ben, und erhalten Zinskupons nach dem beigefügten Schema Litt. B. auf wei- 
ßem Papier mit schwarzem Druck auf 10 Jahre. 
Die Prioritäts-Obligationen werden von den Mitgliedern der Direktion 
unterzeichnet, und auf der Rückseite der Obligationen wird dieser Nachtrag 
abgedruckt. 2 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit 5 Prozent jährlich verzinset, 
und die Zinsen in halbjährigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli jeden 
Jahres in Langenberg oder nach Anweisung der Direktion bei den Banquiers 
der Gesellschaft gezahlt. « 
An den Dividenden nehmen diese Prioritaͤts-Obligationen keinen Antheil. 
Dagegen haben sie fuͤr Kapital und Zinsen das Vorzugsrecht vor den Stamm- 
Aktien nebst deren Zinsen und Dividenden. 
Zinsen von Prioritaͤts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
g. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljahr- 
lich wenigstens ? Prozent des aufgenommenen Kapitals verwendet wird. 
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1850. 
Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn-Gesellschafe 
vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstärken, und so die Tilgung der 
Prioritats-Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn-Gesellschaft 
nach Ablauf von 5 Jahren, vom 1. Januar 1848. an gerechnet, das Recht 
zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche alsdann noch validi- 
rende Prioritaäts-Obligationen durch die öffentlichen Blatter mit dreimonatlicher 
Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. In beiden 
Fällen bedarf es der Genehmigung des Staates. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unter- 
nehmen bestellten Königlichen Kommissarius alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind in folgenden Fällen den 
Nennwerth dieser Obligationen von der Eisenbahr -Gesellchchr zurückzufordern 
berechtigt: a) wenn 
(Nr. 2819.)
	        
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