Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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a) wenn ein Zahlungstermin laͤnger als 3 Monate unberichtigt bleiht; 
b) wenn srssransporhbem0t auf der Eisenbahn länger als 6 Monate 
anz aufhört; 
c) 8 gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schuldenhalber Execution voll- 
streckt wird; 
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begruͤnden; 
e) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen zu a bis d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser 
Falle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur Jahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- 
betriebes, 
zu 1 bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exe- 
ution, 
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände auf- 
gehbrt haben. 
In dem sub e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inläber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte Statt 
finden sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die 
Prioriräts-Oblgarionen-Inpaber befugt, sich an das gesammte bewegliche und 
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
g. 6. 
So lange nicht die gegenwär kreirten Prioritäts-HObligationen einge- 
löst, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirk ist, darf die Gesellschaft 
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen ge- 
hört, veraußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihegeschäft 
nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligakionen der jetzigen Emitti- 
rung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Obli- 
gationen oder der aufzunehmenden Anleihe reservirt und gesichert ist. 
g. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 4. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos beslimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
F. 8. 
Die Werloosung geschieht durch das Gesellschafts-Direktorium in Gegen- 
wart eines Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
genden
	        
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