Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2851.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 14. Mai 1847., betreffend die der Stadt Ellrich 
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Ellrich 
bis zur Braunschweigischen Landesgrenze in der Richtung auf Jorge be- 
willigten fiskalischen Vomechte. 
N Ich Sie am beutigen Tage ermachtigt habe, den zwischen der Re- 
gierun zu Erfurt in Vertretung des Fiskus und der Stadt Ellrich unter dem 
*.März d. J. abgeschlossenen Vertrag wegen des Baues und der Unterhal- 
tung einer Chaussee von Ellrich bis zur Braunschweigischen Landesgrenze in 
der Richtung auf Zorge zu bestätigen, bestimme Ich hierdurch nach Ihren An- 
trage, daß die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetz- 
Sammlung S. 152.), betreffend die Vergütigung für die von Grundbesitzern 
aus ihren Feldmarken zum Chausseebau hergegebenen Feldsteine, Sand und Kies 
auf die oben bezeichnete Straße Anwendung finden sollen. — Zugleich will Ich 
der Stadt Ellrich das Recht, die in die Chausseebau-Linie fallenden Grundstücke 
nach Vorschrift der bestehenden Gesetze zu expropriiren, sowie, unter der Bedin- 
ung der vorschriftsmäáßigen Unterhaltung der Chaussee, die Befugniß zur Er- 
bebang des Chausseegeldes für eine halbe Meile nach dem jederzeit für die 
Staats-Chausseen geltenden Tarife hierdurch verleihen. Auch sollen alle für 
die Staats-Chausseen bestehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die Ver- 
ordnung vom 7. Juni 1844., das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung 
von Chausseegeld= und Chaussee-Polizei-Kontravemionen betreffend, auf diese 
Chaussee Anwendung finden. Dieser Befehl ist durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 14. Mai 1847. 
  
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg. 
  
(Nr. 2852.)
	        
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