— 240 —
(Nr. 2855.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Mai 1847., betreffend die den Anklamer
und Ueckermünder Kreisständen in Bezug auf die dortigen Chausseebauten
bewilligten Rechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ständen des
Anklamer Kreises 1) zum Ausbau einer Chaussee von Anklam nach der Dem-
miner Kreis-Grenze in der Richtung auf Klempenow, bei Breest, und 2) zum
Ausbau des in den Anklamer Kreis fallenden Theiles einer Chaussee von Bor-
kenfriede nach Ueckermünde, desgleichen den Ständen des Ueckermünder Kreises
3) zum Ausbau des, in den Ueckermünder Kreis fallenden Theiles der vorge-
dachten Chaussee von Borkenfriede nach Ueckermünde Meine Zustimmung ertheilt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni
1825., (Gesetz-Sammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff der Entnahme von
Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grund-
stücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grund-
stücke auf die zu 1. bis 3. gedachten Straßen Anwendung finden sollen. —
Zugleich will Jch den Ständen des Anklamer Kreises für die Straßen zu 1. und
2. und den Ständen des Ueckermünder Kreises für die Straße zu 3. das Recht
ur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen geltenden
Phaussergeld arif vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die gilhen
Bestimmungen dieses Tarifes, so wie alle für die Staats-Chausseen bestehenden
polizeilichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verordnung vom
7. * 1844. uͤber das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von
Chausseegeld= und Chaussee-Polizei-Kontraventionen auf die gedachten Straßen
Anwendung finden.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 28. Mai 1847.
· Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister von Bodelschwingh und von Duͤesberg.