Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2859.) Bekanntmachung, den Beitritt der den Thüringischen Joll= und Handelsverein 
bildenden Staaten zu dem Vertrage zwischen Preußen und Großbritanien 
wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und un- 
befugte Nachbildung vom 13. Mai 1846. betreffend. D. d. den 4. Juli 1847. 
Mi Bezug auf Art. VIII. des Vertrages zwischen Preußen und Großbri- 
lanien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und 
unbefugte Nachbildung vom 13. Mai 1846. (Geschsamnlung S. 343—350.) 
wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Regierungen der den Thüringischen 
Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten, ndmlich die Regierungen des Groß- 
herzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Meiningen, der Fürstenthümer Schwarz= 
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Lobenstein- 
Ebersdorf und Reuß-Schleitz, ihren Beitritt zu dem gedachten Vertrage unter 
dem 1. d. M. bewirkt haben, mit der Maaßgabe, daß der Vertrag für die ge- 
dachten Staaten vom 15. d. M. ab in Kraft treten, und der Anspruch auf 
gesetzlichen Schutz in denselben (Art. II. des Vertrages) für Britische Werke 
von ihrer Eintragung in das hierselbst bei dem Königlichen Ministerium der 
geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten geführte Verzeichniß, resp. 
von der ebendaselbst geschehenen Deposition eines Exemplars des betreffenden 
Werkes abhängig sein soll. « 
Berlin, den 4. Juli 1847. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. von Canitz. 
 
	        
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