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Dagegen wird den vermöge Unseres Privilegil vom 17. August 1845.
(Gesetzsammlung für das Jahr 1845. Seite 572. und folgende) ausgegebenen,
mit Lilt. A. und B. bezeichneten Obligationen der Potsdam-Magdeburger Ei-
senbahngesellschaft, im Gesammtbetrage von 2,367,200 Rthlr. hierdurch die
Prioritaͤt vor sämmtlichen Obligationen Litt. C. vorbehalten.
g. 2.
Die Obligationen tragen fuͤnf Prozent Zinsen. deren Erhebung
werden den Obligationen zunächst für 6 Jahre 12 balbjährige, am 2. Januar
und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1— 412. nach
beiliegendem Schema beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden
sechsjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlichen Bekanntmachung für
anderweite sechs Jahre neue Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt
an den Präsentanken des letzten Kupons — mit dessen Rückgabe zugleich über
den Empfang der neuen quitlirt wird — sofern nicht vor dessen Fälligkeitster-
mine dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorio schriftlich
Widerspruch erhoben worden ist; im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt
die Ausreichung an den Inhaber der Obligation.
T Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Kupon besonders
rmertt.
S. 3.
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erloschen und die Zinskupons werden
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall-
zeit zur Jahlung präsentirt werden.
S. 4.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so
massen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage
verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschiehr dies nicht,
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Loüal gekürzt und
zur Einlösung dieser Kupons verwendet.
g. 5.
Zur allmähligen Tilgung der Schuld wird jährlich ein halbes Prozent
von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen (nebst den Zinsen der
eingelöseten Obligationen) verwendet.
Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine Kündigung der Obli-
gationen mit Genehmigung Unseres Finanzministers, so jedoch, daß die Rück-
zahlung nicht vor dem 1. Januar 1852. erfolgen darf, zu. Di
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