Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die Bestimmung ber faͤhrlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens des Direkkorit mit Zuziehung eines das Pro- 
tokoll führenden Notarü# in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bek annt 
gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutrikt freisteht. 
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allge- 
meinen Kündigung verselben, erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffent- 
lichen Blätter G. 10.); die erste Einrückung muß mindestens drei Monat vor 
dem bestimmten Zahlungstermin Statt finden. Die Einlösung der ausgeloosten 
Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres; die Einläsß der gekündig- 
ten Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres 
Statt finden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fallen nach dem Nenmwerthe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des 
Tilgungsverfahrens eingelbsten Obligationen werden unter Beobachtung der oben 
wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche 
im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (#. 8.) eingelöst werden, kann 
die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem 
für das Eisenbahnunternehmen bestellten Kommissarius des Staats jeährlich 
Nachweis geführk. 
K. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichkliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu 
kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
K. 7. 
Die Numwtnern ber zur Zmückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
eigten Obligationen werden während drei Jahren nach dem Jahlungskermin 
Ehrür einmal von dem Oirektorium der Gesellschaft, Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung, öffemlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht in- 
nerhalb 10 Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorge- 
zeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdamnn öffentlich zu erklären ist. Die Gesell- 
schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr. 
S. 8. 
Außer dem im F§. 5. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen 
berechrigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück- 
zufordern: 
(Kr. 2560.) 425 a) wenn
	        
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