Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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#a) wenn fllige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlbsung prä- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraftiger Erkenntnisse Schul- 
den halber Exekution vollstreckt wird; 
() wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehalten 
wird. 
In den Fällen a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, 
wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen 
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Jurückforderung dauert aber in dem Falle a. bis zur 
Zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstel- 
lung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. ein Jahr, nach- 
dem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem 
Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli- 
gationen hätte erfolgen sollen. 
. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
-a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesell- 
schaft vor. 
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies be- 
zieht sich jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahnhoͤfe 
efindlichen Grundstuͤcke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhoͤfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Pachbeen 
oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß 
Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grund- 
stück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, ge- 
nügt ein Attest des für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Kom- 
missarii. 
Die Gesellschaft darf weder Prioritätsaktien kreiren, noch neue Darlehne 
aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emitrirenden Obligationen 
das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
c 
d) Zur
	        
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