Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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d) Zur Sicherheit für das im §. 8. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger Ei- 
senbahngesellschaft das Gesellschafesvermögen, namentlich die Berlin- 
Potsdam und die Potsdam-Magdeburger Eisenbahn dergesalt verpfän- 
det, daß denselben die hypothekarische Eintragung auf die der Gesell- 
schaft horigen Immobilien gestattet worden ist. Die vorstehend unter 
b erlassene Bestimmung soll jedoch auf diejenigen Obligationen sich nicht 
beziehen, die, zur Zuruͤckzahlung faͤllig erklaͤrt, nicht innerhalb 6 Mona- 
ten znach Verfall zur Empfangnahme der ZJahlung gehbrig prsentirt 
werden. 
9. 10. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebene oͤffentliche Bekanntmachungen 
muͤssen in die Allgemeine Preußische, in eine zweite, in Berlin erscheinende, ünd 
in die Magdeburger Zeitung eingeruͤckt werden. Sollte eins dieser Blaͤtter ein- 
gehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen, bis zu anderwei- 
tigen, mit Genehmigung Unseres Finanzministers zu treffenden Bestimmungen. 
. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder- 
eit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschaftskasse in Berlin oder 
Potebam geleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Juni 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Düesberg. 
  
E— 2860.) Berlin=
	        
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