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(Nr. 2864.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25. Juni 1847., betreffend die den Grafen von
Alvensleben zu Erxleben und den Gemeinden Weferlingen und Eschenrode
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kunststraße von Err-
leben über Hörsingen nach Weferlingen bewilligten fiskalischen Vorrrchte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Erxleben über Hörsingen nach Weferlingen, welcher
von den Grafen von Alvensleben zu Errleben und von den Gemeinden Wefer-
lingen und Eschenrode mit Unterstützung des Staats übernommen ist, genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnung vom 11.
Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff der Entnahme
von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungsmaterialien von benachbarten Grund-
stücken, sowie das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grund-
stücke auf die obengedachte Straße Amwendung finden sollen. Zugleich will Ich
den Bauunternehmern das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem
für die Staats-Chausseen geltenden Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840.
verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle
für die Staats-Chausseen bestehende polizeiliche Bestimmungen, insbesondere die
Vorschriften der Verordnung vom 7. hum 1844. über das Verfahren bei
Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepoli
tionen auf die gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. Juni 1847.
i-Kontraven-
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Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanzminister von Duͤesberg.