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(Nr. 2863.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 17. Juni 1847., betreffend die Deklaration der
Bestimmung des . 155. Thl. I. des Militair-Strasgesetzbuchs.
A-. Ihren Vortrag erkläre Ich hiedurch zur Beseikigung entstandener Zwei-
fel, daß die Bestimmung des §F. 155. Theil I. des Strafgesetzbuches für das
Heer, wonach Militairpersonen des Soldatenstandes wegen Verunrenung dienst-
lich zur Verwaltung oder Aufbewahrung ihnen übergebener Sachen oder Gel-
der mit Arrest oder Fretheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes zu bestrafen sind, in allen Fällen An-
wendung finden soll, wenn von Militairpersonen des Soldatenstandes dienstlich
ihnen anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung gegebene Sachen oder Gelder
veruntreuet werden, gleichviel ob sie ihnen zur Verwaltung oder Aufbewahrung,
oder aus einem anderen Grunde auf längere oder kürzere Zeit dien stlich an-
vertraur worden sind. Diese Deklaration ist durch die Gesetzsammlung zu
publiziren.
Berlin, den 17. Juni 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Kriegsminister General der Infanterie von Boyen.
(Nr. 2864.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2. Juli 1847., betreffend die der Stadtgemeinde
Bleicherode in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von Bleicherode über Ober-Gebra zum Anschluß an die Berlin-Casseler
Chaussee bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Ausführung des
Baues einer Chaussee von Bleicherode über Ober-Gebra zum Anschluß an die
Berlin-Casseler Chaussee durch die Stadtgemeinde Bleicherode, genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni
1825. (Gesetzsammlung für 1825. Seite 152.) in Betreff der Entnahme von
Chaussee-Neubau= und Unterhaltungsmaterialien von benachbarten Grundslücken,
sowie das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundslücke
auf die obengedachte Straße Anwendung finden sollen.
Zugleich will Jch der Stadtgemeinde Bleicherode das Recht zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach dem für die Staatschausseen geltenden Chaussee-
geld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen.
Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für
die Staatschausseen bestehende polizeiliche Bestemmungen insbesondere die Vor-
schriften der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Unter-
suchung und Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen
auf die gedachte Straße Anwendung feinden.
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 2. Juli 1847.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Düuesberg.
(Nr. 2865.)