Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2867.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Juni 1847., betreffend den Verkauf gebun- 
dener Schul-, Gebet-, Erbauungs= und Gesangbücher durch Buchbinder. 
A. Ihren Bericht vom 23. Mai d. J. will Ich die Regierungen hierdurch er- 
mächtigen, unbescholtenen und zuverlässigen Buchbindern, denen die Qualißika- 
tion der Buchhändler fehlt, den Verkauf gebundener Schul-, Gebet-, Erbauungs- 
und Gesangbcher zu gestatten. — Die hierzu geeigneten Bücher sind in ein 
nach dem brtlichen Bedürfnisse aufzustellendes, von den Regierungen zu geneh- 
migendes Verzeichniß aufzunehmen. — Von dem Handel mit andern, als den 
in dem Verzeichnisse aufgeführten, so wie mit ungebundenen Büchern und 
Schriften bleiben die Buchbinder ausgeschlossen. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 11. Juni 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister von Bodelschwingh und von Düesberg. 
  
(Nr. 2868.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Juni 1847., die Stempelfreiheit der gericht- 
lichen Verhandlungen wegen Beglaubigung von Geburts-, Heiraths= und 
Sterbefällen betreffend. 
A.. Ihren Antrag vom 31. v. M. bestimme Ich, daß alle in Folge der 
Verordnung vom 30. März d. J. — Gesetzsammlung von 1847. Seite 125 — 
wegen bürgerlicher Beglaubigung eines Geburts-, Heiraths= oder Sterbefalls 
oder in Betreff des Austrikts aus der Kirche bei den Gerichten ergehenden 
Verhandlungen und Verfügungen, mit alleiniger Ausnahme der den Interessen- 
ten darüber, auf Grund der gerichtlichen Register und Akten auszufertigenden 
Atteste, stempelfrei sein sollen. Zu den gedachten Attesten ist der vorschrifts- 
mäßige Stempel nach Maaßgabe des Gesetzes vom 7. März 1822. zu ver- 
wenden. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 18. Juni 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Uhden und von Düesberg. 
  
(Nr. 2869.)
	        
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