Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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g. 1. 
Wer in auswaͤrtigen Lotterieen, die nicht mit Unserer Genehmigung in 
Unseren Staaten besonders zugelassen sind, spielt, wer sich dem Verkaufe der 
Loose dergleichen auswaͤrtiger Lotterieen unterzieht, oder einen solchen Verkauf 
als Mittelsperson befoͤrdert, imgleichen wer innerhalb Landes, ohne ausdrück- 
liche Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen, bffentliche 
Lotterieen unternimmt oder Gluͤcksbuden errichtet, soll mit einer fiskalischen Geld- 
buße bis zu Fuͤnfhundert Thalern bestraft werden. 
g. 2. 
Den Lotterieen sind hierin alle öffentlich veranstaltete Ausspielungen be- 
weglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
g. J. 
Alle der gegenwaͤrtigen Verordnung entgegenstehende Vorschriften werden 
hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koͤniglichen Insiegel. 
So geschehen Sanssouci, den 5. Juli 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
von Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. von Thile. 
von Savigny. Graf zu Stolberg. Uhden. Frh. von Canitz. 
von Diüesberg. 
Für den Minister des Innern: 
Mathis. 
 
	        
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