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sen Zeugnissen beizulegenden Glaubwürdigkeit findet sowohl in Civil= als Kri-
minalsachen zwischen den Juden und nseren übrigen Unterthanen kein Unter-
schied statt.
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K. 8.
Die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths= und Sterbefalle Geburts.
unter den Juden soll du Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register Heiratbs= u.
bewirkt werden. Sterbefalle.
§. 9.
Dieses Register (G. 8.) wird von dem ordentlichen Richter des Orts,
wo der Geburts= oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute
wohnen, auch in Ansehung solcher Betheiligten geführt, welche sonst von der
ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind.
Haben die Bramleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken,
so kann die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem andern der beiden
Richter nachgesucht werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintragung
vornimmt, hat von derselben dem Richter des Ons, an welchem der andere
Theil des Brautpaares wohnt, Mittheilung zu machen und dieser hat die voll-
zogene Ehe auch in das von ihm geführte Register zu übernehmen.
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Zur Anzeige einer erfolgten Geburt ist zunächst der Vater des Kindes
verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflichtung
nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Heb-
amme, wenn aber solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig gewesen sind,
von den sonst dabei jugegen gewesenen Personen, und wenn die Geburt ohne
Beisein Anderer erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind ge-
boren ist, geschehen. Andere, zu den Verwandten oder Hausgenossen gehbrende
Personen, sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Gebun, das Geschlecht
des Kindes und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das
Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern enthalten.
War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname
beigelegt, so ist hierüber binnen 3 Tagen, nachdem dies geschehen, nachtragliche
Anzeige zu leisten. K. i4
Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn
ein solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande ist, von demjenigen
emacht werden, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet hat. Andere
erwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Anzeige berechtigt,
aber nicht verpflichtet.
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor= und Familien=
Namen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten.
S. 12.
Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasiselbe ist
bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben,
(Nr. 2871.) 455 und