Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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sen Zeugnissen beizulegenden Glaubwürdigkeit findet sowohl in Civil= als Kri- 
minalsachen zwischen den Juden und nseren übrigen Unterthanen kein Unter- 
schied statt. 
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K. 8. 
Die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths= und Sterbefalle Geburts. 
unter den Juden soll du Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register Heiratbs= u. 
bewirkt werden. Sterbefalle. 
§. 9. 
Dieses Register (G. 8.) wird von dem ordentlichen Richter des Orts, 
wo der Geburts= oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute 
wohnen, auch in Ansehung solcher Betheiligten geführt, welche sonst von der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind. 
Haben die Bramleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, 
so kann die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem andern der beiden 
Richter nachgesucht werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintragung 
vornimmt, hat von derselben dem Richter des Ons, an welchem der andere 
Theil des Brautpaares wohnt, Mittheilung zu machen und dieser hat die voll- 
zogene Ehe auch in das von ihm geführte Register zu übernehmen. 
* 
Zur Anzeige einer erfolgten Geburt ist zunächst der Vater des Kindes 
verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflichtung 
nicht im Stande, so muß die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Heb- 
amme, wenn aber solche bei der Niederkunft nicht gegenwärtig gewesen sind, 
von den sonst dabei jugegen gewesenen Personen, und wenn die Geburt ohne 
Beisein Anderer erfolgt ist, von demjenigen, in dessen Wohnung das Kind ge- 
boren ist, geschehen. Andere, zu den Verwandten oder Hausgenossen gehbrende 
Personen, sind zu der Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Die Anzeige muß den Tag und die Stunde der Gebun, das Geschlecht 
des Kindes und dessen Vornamen, ferner die Namen, den Stand oder das 
Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern enthalten. 
War zur Zeit der gemachten Anzeige dem Kinde noch kein Vorname 
beigelegt, so ist hierüber binnen 3 Tagen, nachdem dies geschehen, nachtragliche 
Anzeige zu leisten. K. i4 
Bei Todesfällen muß die Anzeige von dem Familienhaupte, und wenn 
ein solches nicht vorhanden oder hierzu nicht im Stande ist, von demjenigen 
emacht werden, in dessen Wohnung der Todesfall sich ereignet hat. Andere 
erwandte oder Hausgenossen des Verstorbenen sind zu der Anzeige berechtigt, 
aber nicht verpflichtet. 
Die Anzeige muß Tag und Stunde des Todes, Vor= und Familien= 
Namen, Alter, Stand oder Gewerbe des Verstorbenen enthalten. 
S. 12. 
Der ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen. Dasiselbe ist 
bei dem Richter des Orts, an welchem die Brautleute den Wohnsitz haben, 
(Nr. 2871.) 455 und
	        
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