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und wenn dieselben in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, bei jedem der bei-
den Richter in Antrag zu bringen, und erst dann zu veranlassen, wenn sich der
Richter die Ueberzeugung verschafft hat, daß die zur buͤrgerlichen Guͤltigkeit
der Ehe gesetzlich nothwendigen Erfordernisse vorhanden sind.
Das Aufgebot erfolgt durch eine an der Gerichtsstelle und gleichzeitig
an dem Rath= oder Orts-Gemeinde-Hause, in dessen Ermangelung aber an der
ah des Ortsvorstehers, während 14 Tagen auzzuhängchde Bekannt-
machung.
K. 13.
Zur Eintragung der Ehe in das Register ist erforderlich:
1) der Nachweis des Aufgebots (G. 12.);
2) die personliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan
als ehelich mit einander verbunden sich betrachten wollen.
S. 14.
Die bürgerliche Gültigkeit einer solchen Ehe beginnt mit dem Zeitpunkt
der Eintragung der Ehe in das Register.
g. 15.
Zu den in den §. 10. 11. und 13. vorgeschriebenen Anzeigen und, Er-
klaͤrungen ist das persoͤnliche Erscheinen vor dem Richter erforderlich. Der
Richter hat daruͤber, unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollfuͤhrers, ein
Protokoll aufzunehmen, welchem die eingereichten Bescheinigungen beizufuͤgen sind.
Wenn nach dem Ermessen des Richters die Thatsache festgestellt ist, so hat
derselbe, auf Grund des Protokolls, sofort den Geburts-, Heiraths= oder Sterbe-
fall in das Register einzutragen und darüber ein Attest auszufertigen.
S. 16.
Das Register G. 8.) und die auf Grund desselben ausgefertigten Atteste
genießen, bis zum Beweise des Gegentheils, vollen öffentlichen Glauben.
K. 17.
Die in den 9#. 10. und 11. vorgeschriebenen Anzeigen müssen von den
dazu Verpflichteten gemacht werden:
bei den Geburten innerhalb der zunächst folgenden 3 Tage;
2) bei Todesfällen späatestens an dem nächstfolgenden Tage.
Eine schuldbare Versäumniß dieser Fristen ist mit Geldbuße bis zu 50 Rthlrn.
oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Außerdem haben die Säumigen diejenigen Kosten zu tragen, welche da-
durch entstehen, daß der Richter wegen der verzögerten Anzeige zu irgend einer
Ermittelung veranlaßt wird.
g. 18.
Die Festsetzung der im F. 17. angedrohten Strafe erfolgt durch gericht-
liches Erkenntniß.
g. 19.
Die Orts-Polizeibehoͤrden sind verpflichtet, auf die rechtzeitige Anzeige
der Geburten und Sterbefaͤlle zu achten und bei Unterlassung derselben das
Erforderliche von Amts wegen zu veranlassen. g. 20