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K. 34.
In Betreff der Schulden der jüdischen Korporationen und deren Til-
gung, sowie der Werbindlichkeit zur Ablösung der Korporations-Verpflichtungen
verbleibt es sowohl für die naturalisirten als nicht naturalisirten Juden überall
bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablé-
sungskapital kann von den Regierungen im Wege der administrativen Exeku-
tion beigetrieben werden.
Titel M.
Kultus= und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden.
Abschnitt I.
Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Groß-
her zogthums Posen.
g. 35.
Bildung von Die Juden sollen nach Maaßgabe der Orts= und Bevölkerungs-Ver-
Sonagogen- hältnisse dergestalt in Synagogengemeinden C(Judenschaften) vereinigt werden,
Gemeinden daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnende Juden einer solchen Ge-
Indse- meinde angehören.
en). g. 36.
Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die Regierungen nach
Anhörung der Betheiligten.
Die Regierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten Syna-
ehenbezure nach dem Bedürfnisse abzudndern und die hierauf bezüglichen Ver-
94 tnisse, unter Zuziehung der Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen
Gläubiger, zu ordnen.
K. 37.
Die einzelnen Synagogengemeinden erhalten in Bezug auf ihre Verme-
gensverhältnisse die Rechte juristischer Personen.
g. 38.
Jede Synagogengemeinde erhaͤlt einen Vorstand und eine angemessene
Zahl von Repraͤsentanten.
g. 39.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, welche
ihr Amt unentgeltlich verwalten.
K. 40.
Die Zahl der Repräsentanten der Synagogengemeinde soll mindestens
9 und höchstens 21 betragen.
» K. 41.
Sämmtliche mämnliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Syna-
gogengemeinde, welche sich selbsiständig ernähren und mit Entrichtung der e
gaben