Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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K. 34. 
In Betreff der Schulden der jüdischen Korporationen und deren Til- 
gung, sowie der Werbindlichkeit zur Ablösung der Korporations-Verpflichtungen 
verbleibt es sowohl für die naturalisirten als nicht naturalisirten Juden überall 
bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablé- 
sungskapital kann von den Regierungen im Wege der administrativen Exeku- 
tion beigetrieben werden. 
Titel M. 
Kultus= und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden. 
Abschnitt I. 
Bestimmungen für alle Landestheile, mit Ausschluß des Groß- 
her zogthums Posen. 
g. 35. 
Bildung von Die Juden sollen nach Maaßgabe der Orts= und Bevölkerungs-Ver- 
Sonagogen- hältnisse dergestalt in Synagogengemeinden C(Judenschaften) vereinigt werden, 
Gemeinden daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnende Juden einer solchen Ge- 
Indse- meinde angehören. 
en). g. 36. 
Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die Regierungen nach 
Anhörung der Betheiligten. 
Die Regierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten Syna- 
ehenbezure nach dem Bedürfnisse abzudndern und die hierauf bezüglichen Ver- 
94 tnisse, unter Zuziehung der Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen 
Gläubiger, zu ordnen. 
K. 37. 
Die einzelnen Synagogengemeinden erhalten in Bezug auf ihre Verme- 
gensverhältnisse die Rechte juristischer Personen. 
g. 38. 
Jede Synagogengemeinde erhaͤlt einen Vorstand und eine angemessene 
Zahl von Repraͤsentanten. 
g. 39. 
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, welche 
ihr Amt unentgeltlich verwalten. 
K. 40. 
Die Zahl der Repräsentanten der Synagogengemeinde soll mindestens 
9 und höchstens 21 betragen. 
» K. 41. 
Sämmtliche mämnliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Syna- 
gogengemeinde, welche sich selbsiständig ernähren und mit Entrichtung der e 
gaben
	        
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