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zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Rechnungen zu pruͤfen, dagegen Erin-
nerungen zu machen und Dechargen zu ertheilen u. s. w.
Sofern sie zu finden glaubt, daß dem Vorstande oder dessen einzelnen
Mitgliedern Vernachlaͤssigungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so hat
sie dies der Regierung zur Untersuchung und Verfügung anzuzeigen.
Der Vorsteher und die einzelnen Repräsentanten sind der Gemeinde für
den ihr zugefügten Nachtheil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung
entziehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeiten die Beschlußnahme verhindern,
oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebührlicherweise in die Ausführung
mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verant-
wortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht verfahren
haben.
S. 47.
In allen lediglich den inneren Haushalt der Synagogengemeinde betref-
fenden Angelegenheiten ist der Beschluß der Repräsenkantenversammlung durch
den Vorstand zu veranlassen. Dahin gehört:
1) Festsetzung des Etats;
2) Verpachtung, Verwaltung und Verpfändung von Grundstäücken;
3) Anstellung von Prozessen und Abschließung von Vergleichen über Ge-
rechtsame der Synagogen-Gemeinde oder über die Substanz des Ver-
mögens derselben;
4) Verträge, welche außer den Grenzen des Etats liegen, und außerordent-
liche den Etat ubersteigende Geldbewilligungen.
Die Beschlußnahme der Repräsentanten, wenn sie den bestehenden Ge-
setzen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorstand. Hat der-
selbe jedoch die Ueberzeugung, daß der Beschluß der Gemeinde nachtheilig sein
werde, so hat er die Bestätigung zu versagen, und wenn der anzustellende Ver-
such einer Vereinigung erfolglos ist, die Entscheidung der Regierung einzuholen.
S. 48.
Außer dem Einverständnisse des Vorstandes und der Repräsentanten-
Versammlung ist auch noch die Genehmigung der Regierung erforderlich:
1) zur Einführung neuer Auflagen;
2) zur Aufnahme von Anleihen und zum Ankaufe von Grundstücken;
3) zur freiwilligen Verdußerung von Grundstücken und Realberechtigungen
der Synagogen-Gemeinde, welche überhaupt stets nur nach vorgängiger
Tare im Wege öffentlicher Lizitation erfolgen darf.
g. 49.
Die Regierungen haben nicht nur in den Faällen zu entscheiden, welche
ihnen in diesem Gesetze ausdrücklich überwiesen sind, sondern sind auch im All-
gemeinen berechtigt und verpflichtet,
1) sich Ueberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Synagogen-Gemeinde die
Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Ver-
ordnung insbesondere eingerichtet ist;
2) da-