Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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klärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, 
ob die gewählten Kultusbeamten unbescholtene Männer sind. 
S. 53. 
Entstehen innerhalb einer Synagogengemeinde Sneeitigeeien über die in- 
neren Kultuseinrichtungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abzielen, 
so sind die Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern ermäch- 
tigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden 
Differenzen durch eine zu diesem Zweck einzusetzende Kommission eintreten zu 
lassen. Kann durch den Ausspruch der Kommission der Konflikt nicht ausge- 
lichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Kommis- 
din abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maaß- 
gabe entweder die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bil- 
dung einer neuen Synagoge zu gestatten ist. Zugleich haben dieselben mit Aus- 
schluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen 
Kultuseinrichtungen und des Vermögens der Synagogengemeinde verbleibt. 
S. 54. 
Diese Kommission soll, so oft das Bedürfniß es erfordert, unter der 
Aufsicht eines Regierungs-Abgeordneten in Berlin zusammentreten, und aus 
neun Kultusbeamten oder anderen Männern jüdischen Glaubens bestehen, die 
das Vertrauen der Synagogen-Gemeinde, welcher sie angehören, besitzen. 
S. 55. 
Die Mitglieder der Kommission mit einer angemessenen Jahl von Stell- 
vertretern werden von den Ministern der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des 
Innern auf den Vorschlag der Oberpräsidenten, welche dabel die Anträge der 
Synagogen-Gemeinden ies Verwaltungsbezirks besonders zu berücksichtigen 
haben, auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. 
K. 56. 
Die durch den Zusammentritt der Kommission erwachsenden Kosten wer- 
den von den sämmtlichen Synagogen-Gemeinden des Staats nach Verhältniß 
des Kostenbetrages ihrer gesammten Bedürfnisse G. 58.) aufgebracht. 
g. 57. 
Die Kommission beschließt uͤber die ihr zur Begutachtung vorgelegten 
Gegenstaͤnde nach absoluter Stimmenmehrheit, und hat die zu erstattenden 
Gutachten unter Beifuͤgung von Gruͤnden vollstaͤndig auszuarbeiten. 
S. 58. 
Aufbringung Die Kosten des Kultus und der übrigen die Synagogen-Gemeinde be- 
der Kosten. treffenden Bedürfnisse, zu welchen auch die Einrichtung und Unterhaltung der 
Begräbnißplätze gehört, werden nach den durch das Statut einer jeden Syna- 
gogen-Gemeinde näher zu bestimmenden Grundsätzen auf die einzelnen Bei- 
tragspflichtigen umgelegt, und nachdem die Heberollen von der Regierung für 
voll-
	        
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