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vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege eingezogen. Der Rechts-
weg ist wegen solcher Abgaben und Leistungen nur in sowelt zulässig, als Je-
mand aus besonderen Rechtstiteln die gänzliche Befreiung von Beitragen gel-
tend machen will, oder in der Bestimmung seines Mntbeis über die Gebühr
belastet zu sein behauptet.
b und in wieweit einzelne, zerstreut und von dem Mittelpunkte des
Synagogen-Bezirks entfernt wohnende Juden zu den von der Synagogen-Ge-
meinde anfzubringenden Kosten, insbesondere zu den Kultus-Bedürfnissen bei-
zutragen haben, ist von den Regierungen nack Maßgabe der Vortheile festzu-
setzen, welche jenen Juden durch die Verbindung mit der Synagogen-Gemeinde
zu Theil werden.
Von neu anziehenden Juden darf ein sogenanntes Eintrittsgeld von der
Synagogen-Gemeinde auch an denjenigen Orten, wo solches bisher üblich ge-
wesen, künftig nicht mehr gefordert werden.
g. 59.
Die der besonderen Armen- und Krankenpflege der Juden gewidmeten Armen- und
Fonds und Anstalten, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Vor-Kranken-
ständen der Judenschaften oder Synagogen-Gemeinden verwaltet und beauf- vllege.
sichtigt worden sind, werden auch kuͤnftig von denselben, vorbehaltlich des Ober-
Aufsichtsrechts der Regierung, beaufsichtigt und verwaltet; neue derartige
Fonds und Anstalten aber nur dann, wenn dies in der Stiftung ausdruͤcklich
bestimmt ist.
S. 60. « .
In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehbren die schulpflichtigen unterrichts-
Kinder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnorts an. wesen.
g. 61.
Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theilnahme an
dem Unterrichte in der Ortsschule während des gesetzlich vorgeschriebenen Alters
anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kin-
der anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch
einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privat-Lehr-
Anstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkennt=
nissen erhalten.
§. 62.
Zur Theilnahme an dem christlichen Religions-Unterrichte sind die jüdi-
schen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagogen-Gemeinde ist aber verbun-
den, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während
des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religions-Unterrichte fehlt.
Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen wer-
den, welche zur Ausübung eines Elementarschul-Amtes vom Staate die Erlaub-
niß erhalten haben.
(Nr. 2871.) 9. 63.