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schulwesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung welche
dem Kommnnalschulwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in
eine besondere jüdische Schule erwächst, zu bemessen, und in Ermange-
lung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen 2c.
Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist.
4) Die Juden werden, wenn sie eine öffentliche jüdische Schule unterhal-
ten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen
unmittelbaren, persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen
Ortsschulen frei.
5) Der Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt auf die jüdischen
Kinder beschränkt.
Abschnitt II.
Bestimmungen für das Großherzogthum Posen.
S. 68.
Die Vorschriften der §#. 35 — 50. wegen Bildung von Synagogen= Sonagogen-
Gemeinden 2c. finden auf das Großherzogthum Posen, wo den Juden bereits Gemeinden.
Korporationsrechte gesetzlich beigelegt sind, mit folgender Maaßgabe An-
wendung: ·
1) Die Regierungen sind ermaͤchtigt, Ortschaften, welche bisher 7 keiner
bestimmten Synagogen-Gemeinde gehört haben, nach näherer Vorschrift
des F. 36. einer solchen Gemeinde einzuverleiben.
2) Die Genehmigung der Regierung ist daselbst außer den im KF. 48. an-
geführten Fällen auch zur Aufnahme von Schulden jeder Art, zur An-
stellung von Prozessen und zur Abschließung von Vergleichen über Ge-
rechtsame der Korporationen oder über die Substanz des Vermäögens
der Synagogen-Gemeinde, wie zur Aufstellung des Verwaltungsetats
und zu außeretatsmäßigen Ausgaben erforderlich.
g. 69.
Desgleichen finden die Vorschriften der 96. 51—67. über das Kultus= Kultus= und
wesen, über die Armen= und Krankenpflege, so wie über die Schulangelegen-Schulwesen.
heiten auch hier Anwendung. Diejenigen jüdischen Schulen, welche nach rmen- und
§. 10. der Verordnung vom 1. Juni 1833. als öffentliche jüdische Schulen se#ge nr
errichtet worden sind, bleiben als solche bestehen, so lange nicht eine anderwei-
tige Einrichtung von den Regierungen für nothwendig erachtet wird.
S. 70.
Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben die Vor-
steher der Synagogen-Gemeinde durch Rath und Ermahnung dahin zu wir-
ken, daß jeder Knabe ein nützliches Gewerbe erlerne, oder sich auf wissenschaft-
lichen Lehranstalten einem höheren Berufe widme, und daß keiner derselben
zum Gewerbebetriebe im Umherziehen gebraucht werde.
(Nr. 2871.) Titel