— 278 —
Titel III.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 71.
Niederlas- Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Ertheilung der
sungund Auf-Naturalisationsurkunde der Genehmigung des Ministers des Innern.
entbolt frem- Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als
der Juden. Rabbiner und Synagogenbeamte, noch als Gewerksgehülfen, Gesellen, Lehr-
linge oder Diensiboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Ver-
bots zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen letztere, sofern
sie sch bereits länger als 6 Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten
haben, eine siskalische Geldstrafe von 20 bis 300 Rthlrn. oder verhältniß-
mäßige Gefängnißstrafe nach sich. Fremden Juden ist der Eintritt in das
Land zur Durchreise und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschafte nach nähe-
rem Inhalt der darüber bestehenden oder künftig zu erlassenden polizeilichen
Vorschriften gestattet. In Betreff der Handwerksgesellen bewendet es jedoch
bei den Bestimmungen der Order vom 14. Oktober 1838. (Gesetz-Sammlung
S. 503) und der mit auswärtigen Staaten besonders geschlossenen Verträge.
g. 72.
Aufbebung Alle von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden allgemeinen
zärrini und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
esetze.
. 73.
Unsere Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, des Innern und der
Julch haben wegen Ausführung dieser Verordnung das Erforderliche zu ver-
anlassen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Juli 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
von Boyen. Mühler. Eichhorn. von Thile. von Savigny.
von Bodelschwingh. Uhden. Frhr. von Canitz. von Diesberg.
(Nr. 2872.)