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1) gegen welche wegen eines mit entehrenden Strafen bedrohten Verbrechens
Such Beschluß des Gerichts die Untersuchung eröffnet,
2) oder über welche eine gerichtliche Kuratel eingeleitet worden, oder
3) deren Bürger= oder Cemenderchr mit Rücksicht auf ein solches Ver-
fahren ruht, das den Verlust dieses Rechts wegen mangelnder Ehren-
haftigkeit nach sich ziehen kann; oder »
4) en welche eine Hänrische Versammlung das Verfahren nach F. 7.
ethlogen hat.
S. 14.
Alle den vorstehenden Anordnungen zuwiderlaufenden Vorschriften wer-
den hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Uncterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Juli 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
von Bopen. Eichhorn. von Thile. von Savigny. von Bodelschwingh.
Graf zu Stolberg. Uhden. Frhr. von Canitz. von Diesberg.
(Nr. 2873.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. Juli 1847., die Oeffentlichkeit der Sitzungen
der Stadtverordneten betreffend.
A-. den Antrag des ersten Vereinigten Landtags bestimme Ich hierdurch,
daß in allen Städten, in welchen entweder die Städteordnung vom 19. No-
vember 1808. oder die revidirte Stadteordnung eingeführt ist, auf den überein-
stimmenden Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten zu den Sitzungen
der letzteren auch anderen Perlonen der Zutritt gestattet werden darf, wenn
der Regierung nachgewiesen worden, daß die Vertretung des Magistrats bei
den öffentlichen Sitzungen angemessen geordnet und ein dazu geeignetes Lokal
vorhanden ist. Die entgegenstehende Bestimmung des §. 113. der Städteord-
nung vom 19. November 1808. wird hiernach abgeändert. Sollte wider Er-
warken in einzelnen Städten diese Erlaubniß gemißbraucht werden, so behalte
Ich Mir vor, dieselbe solchen Städten wieder zu entziehen. Mein degenwar-
tiger Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 23. Juli 1847.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.