Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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im Umlauf gewesen ist, ein Prozent Praͤmie bei der Auszahlung gewaͤhrt, 
dergestalt, das zum Beispiel die in der ersten Ausloosung gezogenen Prioritäts= 
Obligationen der Serie D. mit Hundert und einem Thaler, in jeder der fol- 
genden mit einem Thaler mehr, und in der letzten also mit Einhundert Drei 
und Achtzig Thalern zurückbezahlt werden. 
Zinsen von Prioritätsobligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren 
von dem in den betreffenden r57 bestimmten Zahlungstage ab nicht ge- 
schehen isi, verfallen zum Wortheil der Gesellschaft. 
S. 4. 
Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
„Jahre 1848. beginnt und nach Anleitung des beiliegenden Amortisationsplans 
durch alljhrliche Verwendung von 20,000 Rthlr. und der auf die eingelöse- 
ten Prioritats obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. 
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Prioritäts= 
obligationen werden alljährlich im Monat Januar durch das Loos bestimmt, 
und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation zer. 
langenden Prioritätsobligationen nebst den §. 3. erwähnten Prämien erfolgt 
im nächstfolgenden Monat Juli, zuerst also im Monat Juli 1848. 
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
mit Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen sowohl den Amor= 
tisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritätsobligationen 
zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritätsobligationen durch die bffentli- 
chen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- 
werthes so wie der Prämie einzulösen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den Ministerien der betheiligten 
drei hohen Staats-Regierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
C. 5. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalsbeträge, und der dafür nach F. 3. zu zahlenden Zinsen 
und Prämien Glubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft; sie sind 
daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen, so wie wegen der Prämien 
sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge mit un- 
bedingter Priorität vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben 
gehörenden Dividenden-Scheinen zu halten. 
. 6. 
Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalsbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maaß- 
gabe des §. 4. gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenommen: 
a) ein Zinszahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt 
eibt; 
b) wenn
	        
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