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b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate
ganz aufhoͤrt;
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden · halber Exekution durch
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
4) wenn Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen
gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die
Gesellschaft zu begründen;
e) wenn die im F§. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen z a. bis incl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons;
zu b) bis zur Weechensellung des unterbrochenen Transporkbetriebes;
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution;
zu d) bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem Ssub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Cebwanch machen, wo die Jahlung des Amortisationsquantums hatte stattfin-
den sollen.
g. 7.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritätsobligationen
geschiehe durch die Gesellschafts -Direktion an einem vierzehn Tage vorher zur
ffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhübern er
Prioritätsobligationen der Zutrikt gestattet ist.
Ueber die Verhandlung ist von dem Syndikus der Gesellschaft ein Pro-
tokoll aufzunehmen.
g. 8.
Die Nummern der ausgeloosien Prioritätsobligationen werden binnen
14 Tagen nach Abhaltung des §F. 7. gedachten Termins bekannt gemacht; die
zuschlen derselben aber erfolgt vurh die Gesellschaftskasse zu Erfurt an die
Vorzeiger der betreffenden Prioritätsobligationen gegen Auslieferung derselben
und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons
nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalsbe-
trage der Prioritätsobligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons ver-
wandt, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. Im Uebrigen erlischt
die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung einer jeden Prioritätsobli-
gation mit dem 30. Juni desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost
und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritatsobligationen wer-
den in Gegenwart der Direktion und des Syndikus, der darüber ein Protokoll
aufzunehmen hat, verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffenrlichen Blät-
ter bekannt gemacht.
Jahrgang 1887. (Nr. 2877.) 49 Die