Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate 
ganz aufhoͤrt; 
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden · halber Exekution durch 
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
4) wenn Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen 
gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die 
Gesellschaft zu begründen; 
e) wenn die im F§. 4. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen z a. bis incl. d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons; 
zu b) bis zur Weechensellung des unterbrochenen Transporkbetriebes; 
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution; 
zu d) bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem Ssub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Cebwanch machen, wo die Jahlung des Amortisationsquantums hatte stattfin- 
den sollen. 
g. 7. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritätsobligationen 
geschiehe durch die Gesellschafts -Direktion an einem vierzehn Tage vorher zur 
ffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhübern er 
Prioritätsobligationen der Zutrikt gestattet ist. 
Ueber die Verhandlung ist von dem Syndikus der Gesellschaft ein Pro- 
tokoll aufzunehmen. 
g. 8. 
Die Nummern der ausgeloosien Prioritätsobligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des §F. 7. gedachten Termins bekannt gemacht; die 
zuschlen derselben aber erfolgt vurh die Gesellschaftskasse zu Erfurt an die 
Vorzeiger der betreffenden Prioritätsobligationen gegen Auslieferung derselben 
und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons 
nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalsbe- 
trage der Prioritätsobligationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons ver- 
wandt, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. Im Uebrigen erlischt 
die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung einer jeden Prioritätsobli- 
gation mit dem 30. Juni desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost 
und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritatsobligationen wer- 
den in Gegenwart der Direktion und des Syndikus, der darüber ein Protokoll 
aufzunehmen hat, verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffenrlichen Blät- 
ter bekannt gemacht. 
Jahrgang 1887. (Nr. 2877.) 49 Die
	        
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