Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (G. 6.) oder 
in Folge einer Kündigung (F. 4.) außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingeloen Prioritatsobligalionen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszuge- 
en befugt. 
g. 9. 
Diejenigen Prioritaͤtsobligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind, 
und der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Direkrion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal offent- 
lich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufruf jur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gese schaftsvermögen, was unter Angabe 
der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobligationen von der Direktion 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Ver- 
Ppflichtung mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen. 
K. 10. 
Die in den Paragraphen 3., 4., 7., 8. und 9. vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen durch die Allgemeine Preußische Zeilung, das 
Beiblatt zur Weimarischen Zeitung, die Gothaische privilegirte Zeitung und 
die Leipziger Zeitung. 
Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat die Direktion in den 
drei anderen das an dessen Scelle tretende ein für allemal bekannt zu machen. 
Prio-
	        
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