— 201 —
Handelsgesetzbuchs der Rhein-Provinz als eine anonyme Gesellschaft hiermit
behen und das in jenem Notariatsakte enthaltene Statut hierdurch ge-
nehmigen.
Wir ertheilen jedoch diese Bestätigung und Genehmi nur mit dem
ausdrücklichen Vorbehln i#s gung
daß die vorgedachte Döüsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft allen
Bestimmungen und Bedingunzen welche in Betreff des Verhültnisses
zum Staate und zum Publikum für die Eisenbahnunternehmungen im
Allgemeinen oder für das in Rede stehende Unternehmen insbesondere
ergehen werden, ebenso nachzukommen verbunden bleibt, als wenn solche
in der gegenwärtigen Urkunde enchalten wären, indem Wir femer noch
besondert befehlen:
1) daß
zu F. 1.
zur Festsetzung der Bahnlinie und des Bauplans für die Bahn, sowie
u g. 21.
ur Püellung der Verhalchis der zur Wahrnehmung der Polizei auf
er Bahn anzustellenden Beamten,
die Genehmigung Unseres Finanzministers erforderlich sein soll,
und
2) daß die Transportbeförderung auf der Bahn erst nach vorgänziger
Vereinbarung mit Unserem Genekal-Postmeiser Statt finden darf.
Zugleich wollen Wir im Anerkenntnisse der Gemeinnützigkeit der Unter-
nehmung der vorgedachten Dössaldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft für die
Ausführung der Bahn in der festzusetzenden Bahnlinie und der dazu gchöri
Anlagen das Recht:
die erforderlichen Grundstücke im Wege der unfreiwilligen Exproprialion
eigenthümlich zu erwerben, oder vorübergehend zu benutzen, in eben dem
Mang; und Umfange, wie solches für die öffentlichen Kunftstraßen ge-
setzlich bestehr,
hiermit verleihen, mit der Bestimmung:
daß die Ausübung dieses Rechtes nur unter besonderer Leitung Unserer
Regierung zu Düsseldorf Statt finden soll.
ir befehlen schließlich, daß die gegenwärtige Urkunde dem vorerwähn-
ten Notariatsakte vom 19. Juli d. J. für immer beigeheftet bleiben und nebst
dem darin enthaltenen Statute durch das Amtsblatt Unserer gedachten Regie-
rung bekannt gemacht werden soll, indem Wir im Uebrigen Uns vorbehalten,
die gegenwärtige Bestätigung und Genehmigung unbeschadet der Rechte dritter
Personen, zu widerrufen, falls das Statut oder Eine der vorstehend bei
ten vr4or, vorbehaltenen Bestimmungen und Bedingungen nicht befolgt oder ver-
letzt würde.
Gegeben zu Berlin, den 23. September 1837.
(L. S. Friedrich Wilhelm.
Graf von Alvensleben.
(Nr. 2879.) 51 Sta-