Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Handelsgesetzbuchs der Rhein-Provinz als eine anonyme Gesellschaft hiermit 
behen und das in jenem Notariatsakte enthaltene Statut hierdurch ge- 
nehmigen. 
Wir ertheilen jedoch diese Bestätigung und Genehmi nur mit dem 
ausdrücklichen Vorbehln i#s gung 
daß die vorgedachte Döüsseldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft allen 
Bestimmungen und Bedingunzen welche in Betreff des Verhültnisses 
zum Staate und zum Publikum für die Eisenbahnunternehmungen im 
Allgemeinen oder für das in Rede stehende Unternehmen insbesondere 
ergehen werden, ebenso nachzukommen verbunden bleibt, als wenn solche 
in der gegenwärtigen Urkunde enchalten wären, indem Wir femer noch 
besondert befehlen: 
1) daß 
zu F. 1. 
zur Festsetzung der Bahnlinie und des Bauplans für die Bahn, sowie 
u g. 21. 
ur Püellung der Verhalchis der zur Wahrnehmung der Polizei auf 
er Bahn anzustellenden Beamten, 
die Genehmigung Unseres Finanzministers erforderlich sein soll, 
und 
2) daß die Transportbeförderung auf der Bahn erst nach vorgänziger 
Vereinbarung mit Unserem Genekal-Postmeiser Statt finden darf. 
Zugleich wollen Wir im Anerkenntnisse der Gemeinnützigkeit der Unter- 
nehmung der vorgedachten Dössaldorf-Elberfelder Eisenbahngesellschaft für die 
Ausführung der Bahn in der festzusetzenden Bahnlinie und der dazu gchöri 
Anlagen das Recht: 
die erforderlichen Grundstücke im Wege der unfreiwilligen Exproprialion 
eigenthümlich zu erwerben, oder vorübergehend zu benutzen, in eben dem 
Mang; und Umfange, wie solches für die öffentlichen Kunftstraßen ge- 
setzlich bestehr, 
hiermit verleihen, mit der Bestimmung: 
daß die Ausübung dieses Rechtes nur unter besonderer Leitung Unserer 
Regierung zu Düsseldorf Statt finden soll. 
ir befehlen schließlich, daß die gegenwärtige Urkunde dem vorerwähn- 
ten Notariatsakte vom 19. Juli d. J. für immer beigeheftet bleiben und nebst 
dem darin enthaltenen Statute durch das Amtsblatt Unserer gedachten Regie- 
rung bekannt gemacht werden soll, indem Wir im Uebrigen Uns vorbehalten, 
die gegenwärtige Bestätigung und Genehmigung unbeschadet der Rechte dritter 
Personen, zu widerrufen, falls das Statut oder Eine der vorstehend bei 
ten vr4or, vorbehaltenen Bestimmungen und Bedingungen nicht befolgt oder ver- 
letzt würde. 
Gegeben zu Berlin, den 23. September 1837. 
(L. S. Friedrich Wilhelm. 
Graf von Alvensleben. 
  
(Nr. 2879.) 51 Sta-
	        
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