Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die Dokumente daruͤber werden unter fortlaufender Nummer von drei 
Mitgliedern der Direktion unterzeichnet, ausgefertigt und von einem Stamm- 
ende (Talon), welches bei der Verwaltung deponirt bleibt, abgeschnitten. 
K. 4. 
Kein Mktionair ist für mehr als den Nominalbetrag seiner Aktien ver- 
antwortlich, er kann nie zu einer Zubuße veranlaßt werden. 
F. 5. 
Fünf Prozent des Betrages der Aktien, mit Anrechnung des bereits ein- 
gezahlten bis dahin unverzinslichen einen Prozents, werden sogleich nach er- 
folgter Allerhöchster Genehmigung des Statuts von den Unterzeichnern einge- 
ahlt, der Rest nach Bedürfniß der fortschreitenden Ausführung der Arbeiken 
in Zwischenräumen von wenigstens zwei Monaten, auf einen zwei Monate 
vorher in die Preußische Staatszeitung, in die Augsburger Allgemeine Zeitung, 
eine Frankfurter, Cölner, Düseelvorfes und Elberfelder Zeitung einzurückenden 
Aufruf der Direktion und in Raten von höchstens zehn Prozent. 
g. 6. 
Die Theilzahlungen G. 5.) werden vom Tage der Einzahlung mit fünf 
Prozent jährlich verzinset und diese Zinsen jeden zweiten Januar nach Ver- 
fügung der Direktion, in Düsseldorf und Elberfeld gezahlt. 
S. 7. 
Den Aktien werden fünfprozentige Zinskupons vorläusig auf zehn Jahre 
beigegeben. Im Falle des Verlustes eines Aktiendokuments muß für die Zins- 
Erhebung drei Jahre lang eine der Direktion genügende Bürgschaft geleistet 
werden. Nach dem dritten Jahre ist die verlorene Aktie als verschollen anzu- 
sehen und wird ein neues Dokument ausgelieferkt. 
g. 8. 
Die Austheilung der Gewinndividenden wird durch die Generalversamm- 
lung der Aktionaire beschlossen. Vor Austheilung der Dividenden sollen jaͤhr- 
lich zwanzig Prozent des reinen Gewinnes zur Bildung eines nicht uͤber Hun- 
dert Tausend Thaler auszudehnenden Reservefonds zu tgeleg werden, um die 
Kosien für unvorhergesehene Ausgaben, Verbesserungen an der Eisenbahn u. s. w., 
zu bestreiten. 
II. Generalversammlung und Stimmrecht in derselben. 
. 9. 
Eine Generalversammlung der Aktionaire soll jährlich Scatt finden, deren 
Ankündigung von Seiten des Verwaltungsraths vier Wochen vorher durch die 
Preußische Eraarzzeitung, Augsburger Allgemeine Zeitung, eine Frankfurter, 
Cölner, Elberfelder und Oüsseldorfer Zeitung erfolgt. 
(K 2878.) . 10.
	        
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