Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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K. 10. 
Stimmberechtigt in der Generalversammlung ist jeder Besitzer von we- 
nigstens drei Aktien. Besitzer bis zu vier und zwanzig Aktien haben so viel 
Stimmen, als oftmals sie die zu Einer Stimme erforderlichen Aktien vollzählig 
besitzen. Bei mehr als vier und zwanzig Aktien gewähren volle zwölf Aktien 
jedesmal eine Stimme mehr. 
S. 11. 
Nur persönlich erscheinende Aktionaire können mittelst Vollmacht abwe- 
sende Aktionaire vertreten, jedoch soll kein Mitglied der Direktion andere Aktio- 
naire vertreten. 
S. 12. 
In den zwei Tagen vor der Generalversammlung müssen die Aktionaire 
und Bevollmächtigten sich auf dem Büreau der Direktion legitimiren. Es 
werden denselben Eintrittskarten zur Generalversammlung ausgeferkigt und 
darauf die Zahl der Stimmen, wozu der Inhaber als Eisgenthümer und Be- 
vollmächtigter berechtigt ist, vermerkt. 
S 13. 
Jede Generalversammlung wird durch den Präsidenten des Verwaltungs= 
rathes eröffnet und erwählt demnächst ihren Vorxsitzenden, einen Protokollführer 
und für die vorkommenden Wahlgeschäfte zwei Stimmsammler. 
S. 14. 
Die Generalversammlung faßt mit Ausnahme der im Paragraph zwei 
und dreißig und vier und dreißig bezogenen Fälle durch absolute Stimmenmehr- 
heit ihre Beschlüsse, welche für die Abwesenden bindend sind, und thaͤtigt auf 
leiche Weise jede Wahl. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die des 
rdsidenten. 
III. Verwaltungsrath. 
r 5. 
Die Generalversammlung wählt aus den stimmberechtigten Aktionairen 
einen Verwaltungsrath von Fünfzehn Mitgliedern und ebenso vielen Stellver- 
tretern, von welchen Zehn in Düsseldorf und seiner Umgegend und Fünf in 
Elberfeld und seiner Umgegend wohnhaft sein müssen. 
Aupßerdem können noch aus den Mtionairen vier Ehrenmitglieder ge- 
wählt werden, welche zu den vierteljährigen Versammlungen einzuladen und 
dabei slimmberechtigt sind. . 
Die Wahl geschieht durch Geheimstimmung. Unter mehreren mit gleichen 
Stimmen gewaͤhlten entscheidet das Loos. 
Der Verwaltungsrath erwählt jährlich aus seiner Mitte einen Präsiden= 
ten, sowie einen Stellvertreter für denselben, und versammelt sich auf dessen, 
acht Tage vorher zu erlassende Einladungen regelmäßig alle drei Monate, und 
außerdem, so oft es erforderlich ist. Er faßt seine Beschlüsse nach Stimmen 
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