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Die Festsetzung erfolgt auf den Antrag des Verwaltungsrathes von der
Generalversammlung. · ·
Der erstere setzt die Norm fest, nach welcher die Vertheilung unter die
Direktorialräthe Statt finden soll, unter Berücksichtigung der speziellen Funk-
tionen und der besondern Mühewalcung der einzelnen NKitglieder. So lange
die Benutzung der Eisenbahn, mithin die Erzielung eines reinen Gewinnes
nicht eingetreten isi, und in dem moöglichen Falle, daß dieses auch später vor-
kommen möchte, kann der Verwaltungsrath eine Entschädigung für die Direk-
torialräthe bis zum Gesammtbetrage von Fünfzehnhundert halern jährlich
gewähren, bei deren Vertheilung unter die Mitglieder die obige Bestimmung
zu befolgen bleibt.
S. 19.
Die Direktion leitet die Geschafte der Gesellschaft nach bester Einsicht
und vollzieht, unter Beobachtung des Statuts, alle Verhandlungen, welche ihr
zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich und erforderlich scheinen.
9. 20.
Insbesondere ist die Direktion mit der Einnahme, Ausgabe und ord-
nungsmäßigen Berechnung der Gesellschaftsgelder beauftragt und hat für die
angemessene Rentbarmachung der Kassenbestände zu sorgen. Sie wird zu dem
Ende zwei Kassirer, einen in Düsseldorf und einen in Elberfeld, bestellen und
an beiden Orten sich mit einem Banquier in Verbindung setzen. Die Ernennung
und Instruktion dieser Kassirer, ihre Entschädigung und Kautionen und die
Wahl der Banguters, welche Letztere jedesmal nur für ein Jahr gilt, bedarf
der Zustimmung des Verwaltungsrathes.
g. 21.
Dritten Personen gegenuͤber vertritt die Direktion die Gesellschaft,
namentlich auch bei allen Verhandlungen mit Staats= und Gemeindebehör-
den und bei Abschließung von Verträgen, die Erwerbung und Veräußerun
von Mobiliar= und Immobiliargegenständen betreffend. Jedoch bedürfen alle
derartigen Verträge der Genehmigung des Verwaltungsrarhes, wenn der Ge-
enstand einen Werth von Tausend Thalern übersteigt. Die Lieferung von
egenständen oder die Leistung von Arbeiten für die Eeuschaft werden in der
Regel öffentlich verdungen und der Zuschlag bei einem Betrage von weniger
als Tausend Thalern von der Direklion ertheilt, die Uebertragung von Arbeiten
und Lieferungen aus freier Hand bedarf, wenn eine solche den Werth von
Fünfhundert Thalern übersteigt, der Zustimmung des Verwaltungsrarhes. Für
die Dauer des Ausbaues der Bahn bestellt und entläßt die Direktion die Be-
amten und Angestellten der Gesellschaft und firirt deren Besoldung unter Vor-
behalt der Genehmigung des Verwaltungsrathes. Später kann dieses nur
nach einem der Generalversammlung zur Besiätigung vorzulegenden Rpulatio
erfolgen, worin dem Verwaltungsrath jedenfalls das Recht vorbehalten bleiben
muß, alle besoldere Beamten einschließlich des Direktors bei erheblichen Grün-
den jederzeit zu entlassen.
. 22.