Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Die Festsetzung erfolgt auf den Antrag des Verwaltungsrathes von der 
Generalversammlung. · · 
Der erstere setzt die Norm fest, nach welcher die Vertheilung unter die 
Direktorialräthe Statt finden soll, unter Berücksichtigung der speziellen Funk- 
tionen und der besondern Mühewalcung der einzelnen NKitglieder. So lange 
die Benutzung der Eisenbahn, mithin die Erzielung eines reinen Gewinnes 
nicht eingetreten isi, und in dem moöglichen Falle, daß dieses auch später vor- 
kommen möchte, kann der Verwaltungsrath eine Entschädigung für die Direk- 
torialräthe bis zum Gesammtbetrage von Fünfzehnhundert halern jährlich 
gewähren, bei deren Vertheilung unter die Mitglieder die obige Bestimmung 
zu befolgen bleibt. 
S. 19. 
Die Direktion leitet die Geschafte der Gesellschaft nach bester Einsicht 
und vollzieht, unter Beobachtung des Statuts, alle Verhandlungen, welche ihr 
zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich und erforderlich scheinen. 
9. 20. 
Insbesondere ist die Direktion mit der Einnahme, Ausgabe und ord- 
nungsmäßigen Berechnung der Gesellschaftsgelder beauftragt und hat für die 
angemessene Rentbarmachung der Kassenbestände zu sorgen. Sie wird zu dem 
Ende zwei Kassirer, einen in Düsseldorf und einen in Elberfeld, bestellen und 
an beiden Orten sich mit einem Banquier in Verbindung setzen. Die Ernennung 
und Instruktion dieser Kassirer, ihre Entschädigung und Kautionen und die 
Wahl der Banguters, welche Letztere jedesmal nur für ein Jahr gilt, bedarf 
der Zustimmung des Verwaltungsrathes. 
g. 21. 
Dritten Personen gegenuͤber vertritt die Direktion die Gesellschaft, 
namentlich auch bei allen Verhandlungen mit Staats= und Gemeindebehör- 
den und bei Abschließung von Verträgen, die Erwerbung und Veräußerun 
von Mobiliar= und Immobiliargegenständen betreffend. Jedoch bedürfen alle 
derartigen Verträge der Genehmigung des Verwaltungsrarhes, wenn der Ge- 
enstand einen Werth von Tausend Thalern übersteigt. Die Lieferung von 
egenständen oder die Leistung von Arbeiten für die Eeuschaft werden in der 
Regel öffentlich verdungen und der Zuschlag bei einem Betrage von weniger 
als Tausend Thalern von der Direklion ertheilt, die Uebertragung von Arbeiten 
und Lieferungen aus freier Hand bedarf, wenn eine solche den Werth von 
Fünfhundert Thalern übersteigt, der Zustimmung des Verwaltungsrarhes. Für 
die Dauer des Ausbaues der Bahn bestellt und entläßt die Direktion die Be- 
amten und Angestellten der Gesellschaft und firirt deren Besoldung unter Vor- 
behalt der Genehmigung des Verwaltungsrathes. Später kann dieses nur 
nach einem der Generalversammlung zur Besiätigung vorzulegenden Rpulatio 
erfolgen, worin dem Verwaltungsrath jedenfalls das Recht vorbehalten bleiben 
muß, alle besoldere Beamten einschließlich des Direktors bei erheblichen Grün- 
den jederzeit zu entlassen. 
. 22.
	        
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