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g. 22.
Die Direktion entwirft den Tarif des Bahngeldes von den auf der
Eisenbahn zirkulirenden Personen= und Waarentransporken, legt solchen dem
Verwaltungsrathe zur Prüfung und der Generalversammlung zur Annahme
vor und sucht demnächst die Genehmigung der Staaksbehbörde nach, wenn solche
nach Ablauf von drei Jahren (Nr. XIV. der Grundbedingungen) erforderlich
wird. Abänderungen dieses Tarifs werden in gleicher Ark bewirkt.
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Die Frachttarife für Personen= und Waarentransporte für Rechnung
der Gesellschaft werden in nämlicher Art von der Direktion in Antrag gebrachr,
von dem Verwaltungsrath geprüft und von der Generalversammlung ge-
nehmigt.
K. 24.
Die Direktion versammelt sich auf die Einladung des Oirektors und un-
ter dem Vorsitze des altesten Direktorialrathes, so oft der Oirektor es erfor-
derlich findet, oder ein desfallsiger Antrag von wenigstens zwei Direktorialrathen
an ihn gestellt wird. Um einen gültigen Beschluß zu fassen, ist die Anwesen-
heit von wenigstens drei Direkrorkalräthen erforderlich. Die Beschlüsse werden
nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Der Direktor kann in allen wichtigen Fällen selbst nach genommenem
Beschlusse die Sache vor den Verwaltungsrath bringen.
S. 25.
Alle Ausfertigungen der Direktion werden von dem Direktor und einem
Direktorialrathe nach einer festen Reihefolge unterzeichnet.
g. 26.
In Krankheits= und Verhinderungsfällen wird der Direktor durch einen
von dem Verwaltungsrath im Voraus zu bestimmenden Direktorialrath ver-
treten.
K. 27.
Der Verwaltungsrath wacht über die Handhabung des Statuts, setzt
den jahrlichen Erat fest, aus dem auch das Veambenpersonan und dessen Be-
soldung hervorgehen muß, und führt die Kontrolle über die Geschäftsführung
und über das Rechnungst und Kassenwesen der Direktion.
Auch kann er die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen be-
schließen.
K. 28.
Er nimmt den Generalbericht des Direktors über die Lage des Geschafts
ab, prüft die nach Ablauf jeden Jahres abzuschließende Bilanz und legt sie
der Generalversammlung zur Bewirkung der Decharge vor.
Jahrgang 14847. (Nr. 28378) 52 S. 29.